Landgericht Mönchengladbach zur Frage der Vorrangigkeit der negativen Feststellungsklage gegenüber (positiver) Leistungsklage
Das Landgericht Möchengladbach hat am 21.06.2010 (Az: 8 O 18/10) zugunsten meines Mandanten in einer negativen Feststellungsklage
entschieden.
Der Fall: Der Kläger wurde wegen angeblicher “Förderung fremden Wettbewerbs” mit Schreiben vom 18.09.2009 abgemahnt, da er
Google-Adsense auf seinem privaten Blog eingefügt hatte. Die Beklagten sahen sich dadurch verletzt, dass der Kläger über diese Firma
angeblich negativ berichtete und durch die Einblendung von Adsensewerbung – die kontextbasiert für Konkurrenzunternehmen der
Beklagten Werbung anzeigte – “den fremden Wettbewerb förderte”. Der Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht nur
ab, sondern forderte die Erledigterklärung der Angelegenheit, da nach hiesiger Auffassung weder ein bestand noch eine
verletzende Berichterstattung vorlag.
Nachdem keine Erledigterklärung erfolgte, wurde beim Landgericht Mönchengladbach negative Feststellungsklage eingereicht.
Die Beklagtenseite trug nicht vor. Auch als sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, verwies sie nur auf die
Ausdrucke des Blogs aus dem Klageschriftsatz! Nach weiterem Hinweis des Gerichts, dass dies nicht ausreichend sei, verhandelte die
Beklagtenseite nicht mehr.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2010 übersandten die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.06.2010 eine Kopie einer
Leistungsklage – die ebenfalls die vom
18.09.2009 zum Gegenstand hatte !- , welche dort am 02.06.2010 (unter Verzicht auf Klagerücknahme)- anhängig gemacht wurde. Die
Beklagtenseite verwies darauf, dass die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage vorrangig sei und daher das Landgericht
Mönchengladbach nicht mehr zuständig sei.
Das Landgericht Mönchengladbach gab der negativen Feststellungsklage statt!
Auszug aus der Begründung:
“Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig und begründet.
Da die Beklagte Rechte aus ihrem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 herleitet, hat der Kläger ein Feststellungsinteresse dahingehend,
dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 nicht besteht. Das Feststellungsinteresse ist
auch nicht entfallen.
Soweit die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 04.06.2010 vorträgt, sie habe in dieser Sache eine Leistungsklage am 02.06.2010 bei dem
Landgericht Essen anhängig gemacht, ist dies gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach § 296a ZPO können Angriffs-und
Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden.
Es besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2. im
Hinblick darauf, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits seit Anfang Novemb…
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