Landgericht Mönchengladbach zur Frage der Vorrangigkeit der negativen Feststellungsklage gegenüber (positiver) Leistungsklage

Das Landgericht Möchengladbach hat am 21.06.2010 (Az: 8 O 18/10) zugunsten meines Mandanten in einer negativen Feststellungsklage entschieden.

Der Fall: Der Kläger wurde wegen angeblicher “Förderung fremden Wettbewerbs” mit Schreiben vom 1809.2009 abgemahnt, da er Google-Adsense auf seinem privaten Blog eingefügt hatte. Die Beklagten sahen sich dadurch verletzt, dass der Kläger über diese Firma angeblich negativ berichtete und durch die Einblendung von Adsensewerbung – die kontextbasiert für Konkurrenzunternehmen der Beklagten Werbung anzeigte – “den fremden Wettbewerb förderte”. Der Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht nur ab, sondern forderte die Erledigterklärung der Angelegenheit, da nach hiesiger Auffassung weder ein Wettbewerbsverhältnis bestand noch eine verletzende Berichterstattung vorlag.

Nachdem keine Erledigterklärung erfolgte, wurde beim Landgericht Mönchengladbach negative Feststellungsklage eingereicht.

Die Beklagtenseite trug nicht vor. Auch als sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, verwies sie nur auf die Ausdrucke des Blogs aus dem Klageschriftsatz! Nach weiterem Hinweis des Gerichts, dass dies nicht ausreichend sei, verhandelte die Beklagtenseite nicht mehr.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2010 übersandten die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.06.2010 eine Kopie einer Leistungsklage – die ebenfalls die Abmahnung vom 18.09.2009 zum Gegenstand hatte !- , welche dort am 02.06.2010 (unter Verzicht auf Klagerücknahme)- anhängig gemacht wurde. Die Beklagtenseite verwies darauf, dass die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage vorrangig sei und daher das Landgericht Mönchengladbach nicht mehr zuständig sei.

Das Landgericht Mönchengladbach gab der negativen Feststellungsklage statt!

Auszug aus der Begründung:

“Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig und begründet.

Da die Beklagte Rechte aus ihrem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 herleitet, hat der Kläger ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 nicht besteht.

Das Feststellungsinteresse ist auch nicht entfallen.

Soweit die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 04.06.2010 vorträgt, sie habe in dieser Sache eine Leistungsklage am 02.06.2010 bei dem Landgericht Essen anhängig gemacht, ist dies gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach § 296a ZPO können Angriffs-und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden.

Es besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2. im Hinblick darauf, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits seit A…

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 2. Juli 2010 auf http://conlegi.de.

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