Landgericht Mannheim: Richter verbietet Live-Twittern aus dem Verfahren Samsung vs. Apple

Ist die Live-Berichterstattung aus deutschen Gerichtssälen per Twitter erlaubt? Gesetzlich ausdrücklich verboten ist nach § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (kurz “GVG”), Ton- oder Filmaufnahmen in Gerichtsverhandlungen anzufertigen, um sie live zu senden oder später zu veröffentlichen. Der Grund hierfür ist vor allem, dass die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und ihr Recht auf ein faires Verfahren gewahrt werden sollen. Zudem soll durch das Verbot die “Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege” sichergestellt werden, sprich: Störungen des Verfahrensablaufs sollen vermieden werden.

Von § 169 GVG jedoch nicht ausdrücklich verboten wird die Live-Berichterstattung durch Onlinemedien im Allgemeinen, und erst recht nicht durch Twitter im Speziellen. Trotzdem könnte man zumindest argumentieren, dass das Verbot aus § 169 GVG analog (also entsprechend) auch auf Spielarten der Online-Berichterstattung in Textform angewendet werden muss, weil auch bei ihnen beispielsweise die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.

Ob eine solche Argumentation stichhaltig wäre, habe ich 2009 in einem Fachbeitrag für die Zeitschrift “Kommunikation & Recht” untersucht. Mein Ergebnis: Nein, wäre sie nicht. Eine analoge Anwendung von § 169 GVG kommt daher meiner Ansicht nach nicht in Frage, eine “Twitter-Gerichtsberichtserstattung” ist in Deutschland nicht pauschal verboten (wer mehr dazu lesen möchte: Hier ist der komplette Fachbeitrag kostenlos abrufbar).

Allerdings haben Richter durchaus die Befugnis, das Twittern oder “Tickern” im Gerichtssaal in begründeten Fällen individuell zu untersagen – und so zum Beispiel dann auch geschehen in einem Mordprozess vor dem Koblenzer Landgericht, aus dem Lars Wienand, Redakteur der Rhein-Zeitung, live berichten wollte.

Jetzt hat es einen neuen Fall eines gerichtlichen Twitter-Verbots gegeben, und das gleich auch noch in einem ohnehin schon publikumsträchtigen Verfahren – nämlich im vor dem Landgericht Mannheim zwischen Samsung und Apple ausgetragenen Patentrechtsstreit. Florian Mueller von FOSS Patents hatte in seinem Blog angekündigt, live per Twitter aus der Verhandlung zu berichten – was dem Richter überhaupt nicht gefiel:

“No live tweet coverage allowed

At the beginning of the hearing, the judge emphasized that he does not allow live reporting from his court sessions. He said such hearings are public, but not in terms of a media event, and he said that the use of mobile phones in the courtroom is not allowed. In this context he mentioned that this week he had read on a blog about the intent to live tweet from his hearings. Chances are he was referring to what I said at the end of this recent blog post (relating to a different dispute — Motorola Mobility v. Apple — but the same court).

Due to the judge’s introductory warning, I didn’t do any tweet during …

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Themen: Verbot , Apple , Analog , Samsung , Zeitschrift , Landgericht Mannheim , Social Media , Live Berichterstattung Gericht , Live Berichterstattung Gerichtssaal , Twittern Gericht , Twittern Gerichtssaal
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 14. November 2011 auf http://www.kriegs-recht.de.

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