Landgericht Köln entscheidet über Tombola Spiel über das Internet

Ein aktuelles Urteil erreicht mich gerade über die Mailingliste von Prof. Dr. Thomas Hoeren.

Danach hat das Landgericht Köln entschieden, dass Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) darstellt, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt.

Die Rechtwidrigkeit eines solchen Spiels entfalle nicht schon deshalb, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werden. So hat ein potentieller Mitspieler gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den …

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Themen: Internet , Hoeren , Hamburg , Recht IM Internet , Tombola , Glückspiel

Erschienen 5. Mai 2009 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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