Landgericht Köln : "Der Baader Meinhof Komplex" - Die Darstellung der Ermordung des Bankiers Pontos verletzt weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Ermordeten noch das Persönlichkeitsrecht dessen Witwe. Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügu

Landgericht Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 28 O 765/08 (nrk) Die 28. Zivilkammer hat Urteil vomn 09.01.2009 (Az. 28 O 765/08) den Antrag der Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Ponto auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Constantin Film Produktion GmbH in München, die den Film "Der Baader Meinhof Komplex" produziert hat, zurückgewiesen. <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Die Klägerin - Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Jürgen Ponto - sieht in der Darstellung der Ermordung Ihres Mannes in dem besagten Film "Der Baader Meinhof Komplex" eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres verstorbenen Mannes. Der Film erhebe den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität, während die Darstellung der Ermordung Pontos in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. Sie beanstandet, dass im Film nicht gezeigt werde, dass die sie selbst die Ermordung ihres Mannes mit angesehen hat. Außerdem sei – neben anderen Abweichungen – die Ermordung anders als im Film gezeigt annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen und das Opfer nach den Schüssen in Wirklichkeit vornüber gefallen. Davon abgesehen müsse sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals eine Visualisierung der Tat zu erfahren. Als Tatopfer könne Sie vielmehr beanspruchen, mit der Tat "alleingelassen zu werden". Sie hat deshalb beantragt, dass der Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der fraglichen Szene durch einstweilige Verfügung untersagt werde. <br><br> <b>Entscheidung des LG Köln: Weder Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch der klagenden Witwe</b> <br><br> Dem ist das Landgericht Köln nicht gefolgt. In der Darstellung der betreffenden Szene sei – bei der gebotenen Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts der Kunstfreiheit – weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu sehen. <br><br> <b>Auch die Szenenwahl und die Entscheidung über Art und Weise der Darstellung ist von der Kunstfreiheit gedeckt</b> <br><br> Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und –gestaltung im Rahmen der Kunstfreiheit. Diese Freiheit beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden soll. <br><br> <b>Abweichungen vom wirklichen Geschehen stellen keine Persönlichkeitsverletzung Pontos dar</b> <br><br> Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos, so die Kammer, sei danach nicht verletzt, weil von der fraglichen Szene auch unter Berücksichtigung der dargestellten Abweichungen vom wirklichen Geschehen weder eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner Menschenwürde noch eine sonstige Abwertung o…

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Erschienen 9. Januar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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