Landgericht Hannover: Anspruch auf Informationsherausgabe des neuen Konzessionsärs gegenüber dem vorherigen Konzessionsnehmer

LG Hannover, Urteil v. 24.06.2010, Az. 18 O 260/08

Im Namen des Volkes! UrteilIn dem Rechtsstreit

Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigte:

wegen Netzübernahmevertrages

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Richter am Landgericht und die Richterin

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezogen auf die in dem als Anlage K 31 beigefügten Mengengerüst (mit Stand zum 31.12.2008) des Stromversorgungsnetzes in der aufgeführten Anlagegüter

die im jeweiligen Zeitpunkt Ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie das Jahr der Aktivierung, die der letzten, der Beklagten nach § 23a EnWG erteilten Netzentgeltgenehmigung zugrundeliegenden kalkulatorischen Restwerte gem. §§ 6, 32 Abs. 3 StromNEV sowie die der letzten, der Beklagten nach § 23a EnWG erteilten Netzentgeltgenehmigung zugrundeliegenden Nutzungsdauern für die laufenden Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV

mitzuteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: Die Beklagte betrieb als Rechtsnachfolgerin der aufgrund eines Konzessionsvertrages vom (Bl. 59-64 d. A.) bis zum Ablauf des Kalenderjahres das Stromversorgungsnetz für das Gebiet der Mit Rücksicht auf das Auslaufen des o. g. Vertrages im Jahre hat der schließlich entschieden, einen Vertrag über die Wegenutzungsrechte für das Stromversorgungsnetz mit Wirkung vom mit der Klägerin abzuschließen. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages betreibt inzwischen die Klägerin das Stromnetz seit dem

Wegen der Übernahme des Netzes kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Die Klägerin vertrat dabei die Rechtsauffassung, sie haben einen Anspruch auf Übereignung der zur Energieversorgung in notwendigen Anlagen einschließlich des Umspannwerkes während die Beklagte nur zum Abschluss eines Pachtvertrages bereit war, der das Umspannwerk, einschloss. Ferner war bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin Auskünfte und Daten über die Versorgungsanlagen verlangen könne. Am schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über den Netzbetrieb im Stadtgebiet (Bl. 348-363 sowie Anlagen Bl. 364-400 d. A.). In der Präambel dieses Vertrages heißt es u. a.:

“Die Frage, ob die gesetzliche Überlassungsverpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG einen Anspruch der gegen auf Übertragung des Eigentums …

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Themen: Rechtsprechung , Vertrag , Landgericht Hannover , Eigentumsübertragung , Endschaftsbestimmung , Kalkulatorischer Restwert , Sachzeitwert , Stadtwerk , § 46 Enwg

Erschienen 22. Juli 2010 auf http://www.energienetzrecht.de.

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