Landgericht Hannover: Anspruch auf Informationsherausgabe des neuen Konzessionsärs gegenüber dem vorherigen Konzessionsnehmer
LG Hannover, Urteil v. 24.06.2010, Az. 18 O 260/08
Im Namen des Volkes! UrteilIn dem Rechtsstreit
Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigte:
wegen Netzübernahmevertrages
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht , den Richter am Landgericht und die Richterin
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezogen auf die in dem als Anlage K 31 beigefügten Mengengerüst (mit Stand zum 31.12.2008)
des Stromversorgungsnetzes in der aufgeführten Anlagegüter
die im jeweiligen Zeitpunkt Ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs-
und Herstellungskosten) sowie das Jahr der Aktivierung, die der letzten, der Beklagten nach § 23a EnWG erteilten Netzentgeltgenehmigung
zugrundeliegenden kalkulatorischen Restwerte gem. §§ 6, 32 Abs. 3 StromNEV sowie die der letzten, der Beklagten nach § 23a EnWG
erteilten Netzentgeltgenehmigung zugrundeliegenden Nutzungsdauern für die laufenden Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV
mitzuteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand: Die Beklagte betrieb als Rechtsnachfolgerin der aufgrund eines Konzessionsvertrages vom (Bl. 59-64 d. A.) bis zum Ablauf
des Kalenderjahres das Stromversorgungsnetz für das Gebiet der Mit Rücksicht auf das Auslaufen des o. g. Vertrages im Jahre hat der
schließlich entschieden, einen über die
Wegenutzungsrechte für das Stromversorgungsnetz mit Wirkung vom mit der Klägerin abzuschließen. Nach Abschluss eines entsprechenden
Vertrages betreibt inzwischen die Klägerin das Stromnetz seit dem
Wegen der Übernahme des Netzes kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Die Klägerin vertrat dabei die Rechtsauffassung, sie
haben einen Anspruch auf Übereignung der zur Energieversorgung in notwendigen Anlagen einschließlich des Umspannwerkes während die
Beklagte nur zum Abschluss eines Pachtvertrages bereit war, der das Umspannwerk, einschloss. Ferner war bereits im Rahmen der
Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin Auskünfte und Daten über die
Versorgungsanlagen verlangen könne. Am schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über den Netzbetrieb im Stadtgebiet (Bl. 348-363
sowie Anlagen Bl. 364-400 d. A.). In der Präambel dieses Vertrages heißt es u. a.:
“Die Frage, ob die gesetzliche Überlassungsverpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG einen Anspruch der gegen auf Übertragung des
Eigentums …
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