Landgericht Frankfurt a.M. : "Es ist nicht alles Gold, was ..." - Zum Schadensersatzanspruch bei Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.01.2007 - Az. 2-16 S 3/06 Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung lösen nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus. Dies hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 31.01.2007 im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Az. 2-16 S 3/06) entschieden. <br><br> <b>Zur Sache</b> <br> Die Beklagte bot ein Teeservice bei einem Onlineauktionshaus zum Verkauf an. Das Service wurde in der Rubrik Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925 eingestellt und mit den Worten <i>Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT</i> beworben. Am 13.04.2003 ersteigerte der Kläger das Service zu einem Preis von 30,50. <br><br> Da die gelieferte Ware nicht aus Silber war, verlangte der Käufer Nacherfüllung, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 450,00 von der Beklagten. Das Angebot der Beklagten, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, nahm der Kläger nicht an. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts</b> <br> Die 16. Zivilkammer gab dem Kläger nunmehr Recht und führte in ihrer Entscheidung aus: <br><br> "...Das von der Beklagten gelieferte Service bestand nicht aus echtem Silber, weshalb es mit einem Sachmangel behaftet ist, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). <br><br> ...Zur vereinbarten Beschaffenheit gehörte aber, dass das Service aus echtem Silber ist. Die Beklagte hat das Teeservice sowohl in der Überschrift des Angebots mit "Echt Silbernes Teeservice" angepriesen, als auch in der Artikelbeschreibung als "echt silbernes Teeservice" bezeichnet. In der Folge durfte der Kläger berechtigterweise annehmen, dass das Teeservice diese Eigenschaft aufweist und im Hinblick darauf sein Gebot abgeben... . <br><br> <b>"fahrlässig falsche" Artikelbschreibung entlastet nicht - Verkäufer muss sich an konkreter Beschreibung festhalten lassen</b> <br> Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung anführt, greifen nicht durch. Soweit sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert, ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf ein Verschulden insofern nicht ankommt. Die Beklagte hat den in (Internetauktionshaus) eingestellten Artikel in einer bestimmten Weise beschrieben und muss sich daran festhalten lassen. Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinen Grundsätze von (Internetauktionshaus), die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste. Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben seien letztlich un…
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Erschienen 4. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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