Landgericht Frankfurt a.M. : Die Hompagewerbung für eine selbständige Tätigkeit Angehöriger zahnärztlicher Assistenzberufe im Bereich Zahnreinigung und Zahnweißung ist nicht wettbewerbswidrig. - Bleaching ist keine Ausübung von Zahnheilkund
am 12.02.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2006 - Az. 3-12 O 205/06
Die Durchführung von Zahnweißung (sog. Bleaching) ist nicht Zahnärzten vorbehalten, sondern kann auch von Angehörigen
zahnärztlicher Assistenzberufe vorgenommen werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Ausübung von Zahnheilkunde.
Die Hompagewerbung für eine selbständige Tätigkeit Angehöriger zahnärztlicher Assistenzberufe im Bereich Zahnreinigung und
Zahnweißung ist nicht damit auch nicht unlauter und wettbewerbswidrig.
Dies hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Frankfurt am Main am 29.09.2006 im Rahmen eines einstweilige Verfügungsverfahrens (Aktenzeichen: 3-12 O 205/06) entschieden.
Zur Sache
Der Antragsgegner ist approbierter Zahnarzt und leitet eine Zahnarztpraxis. Darüber hinaus betreibt er ein so genanntes
T. Esthetic Center. Dort arbeitet eine zahnärztliche Assistentin.
In seinem Internetauftritt warb der Antragsgegner für verschiedene Leistungen, unter anderem mit der Aufhellung der Zähne durch Auftragen
eines Carbamidperoxidgels (Bleaching). Auf der Eingangsseite des Internetauftritts des Antragsgegners fand sich graphisch
hervorgehoben ein als Link ausgestalteter Schriftkasten. Er war überschrieben mit Dentalhygieniker/-in und ZMF: Machen
Sie sich selbständig mit Ihrem eigenen T Esthetics Center. In dem Kasten wurden die angesprochenen Berufsgruppen dazu
aufgefordert, sich bei der Antragsgegnerin zu 2) zu bewerben, um sich im lukrativen Wachstumsmarkt für Bleaching und
Zahnreinigung unter professioneller zahnärztlicher Betreuung durch Gründung eines eigenen T. Esthetics Center selbständig
zu machen.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung der Aussagen in diesem Schriftkasten, weil er dadurch Personen,
die nicht als approbierte Zahnärzte sind, in unlauterer Weise zur Ausübung von durch das Zahnheilkundegesetz dem Zahnarzt
vorbehaltenen Tätigkeiten verleite.
Entscheidung des Gerichts: Kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Diesem Begehren der Antragstellerin ist die 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt nicht gefolgt.
Die Kammer …
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