Landgericht Bochum: Verkauf über eBay Mobile mit “Apple App” wettbewerbswidrig

Die immer weiter fortschreitende Verbreitung von Smartphones und Internetflatrates für Mobilfunkgeräte führt auch zu einer Veränderung des Fernabsatzes im Internet. Während Händler zur Zeit Ihre Umsätze noch vornehmlich über herkömmliche Internetshops und die bekannte eBay-Plattform generieren, gewinnt der Absatz von Waren über Mobilfunkgeräte zunehmend an Bedeutung. Der Handel unter der Verwendung von mobilen Endgeräten hat dabei bereits unter der Bezeichnung „Mobile Commerce“ oder „m-commerce“ einen eigenen Namen bekommen.

Viele Händler haben die Umsatzmöglichkeiten über mobile Endgeräte bereits erkannt und bieten eigens für die Darstellung auf Mobiltelefonen optimierte Internetseiten an, über die die Waren verkauft werden. Oft werden diese Internetseiten unter den Adressen wap.***.de und mobile.***.de bereitgehalten. Auch existiert mittlerweile eine eigene Top-Level-Domain mit der Endung „.mobile“. Eine Vielzahl von Internetshops erkennt bereits von sich aus, dass eine Seite über ein Mobiltelefon aufgerufen wird, und leitet den Internetbrowser des Telefons automatisch auf eine der optimierten Seiten um.

Einen ganz neuen Weg geht die Firma eBay. Diese bietet speziell für das von Apple vertriebene iPhone über den iTunes-Store unter dem Namen „eBay Mobile“ ein Programm („App“) an welches alleine dazu dient, bei eBay eingestellte Angebote über das iPhone oder den iPod Touch aufzurufen. Dabei werden die eBay-Angebote nicht mehr über einen herkömmlichen Internetbrowser aufgerufen, sondern über ein spezielles Programm welchen die Angebote speziell für das iPhone oder den iPod Touch aufbereitet darstellt.

Für Händler wichtig ist, dass auch die Darstellung über eBay Mobile den Vorgaben des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) entspricht.

Für Angebote über das WAP-Portal oder über andere speziell für Mobiltelefone optimierte Internetseiten haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass auch dort ein Impressum bereitgehalten werden muss, die Versandkosten vor Einleiten des Bestellvorgangs angegeben werden müssen, sowie Kunden vor Vertragsschluss ausführlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren sind. So entschieden schon das Landgericht Köln, das Landgericht Bochum sowie das Oberlandesgericht Hamm, dass der beschränkte zur Verfügung stehende Platz für die Darstellung auf einem Mobiltelefon kein Grund dafür sein kann, dass Internethändler ihren gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkommen. Wer im m-commerce Produkte anbietet und diesen neuen Markt nutzen will muss dafür Sorge tragen, im Rahmen dieser Angebote seinen gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen.

Nichts anderes gilt für Angebote bei eBay, welche über das von eBay bereitgestellte Programm auf einem iPhone aufgerufen werden.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verbot das Landgerich…

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Themen: Iphone , Wettbewerb , Ebay , Uwg , Apple , Top Level Domain , Itunes , Landgericht Bochum , Ipod Touch
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 14. Oktober 2009 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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