Landgericht Berlin: Bei “Fallen”seite im Internet wird kein Vertrag geschlossen!

Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 21.10.2011 – 50 S 143/10 – entschieden, dass bei den “Abofallenseiten” der OPM Media GmbH “live2gether.de” kein Vertrag zustande kommt, wenn der Verbraucher sich auf diesen Seiten anmeldet.

Das Landgericht entschied als Berufungsinstanz über einen Fall, in dem ein Verbraucherverband gegen die Darstellung der Seite, bei der die Preisangaben verschleiert würden, klagte. Ein Nutzer, der sich anmelde, weil er einen Mitbewohner suche, werde nicht hinreichend über etwaige Kosten aufgeklärt. Dem folgte das Amtsgericht und dem Unterlassungsantrag wurde stattgegeben. In der Berufung fand das Landgericht nun deutliche Worte:

Die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellen sollte, als auch für den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Denn die Anmeldeseite ist nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu der Erkenntnis führt, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig ist (siehe dazu Buchmann und andere NJW 2009, 3189).

Das Landgericht geht demnach bei sogenannten Abofallen davon aus, dass schon das Angebot auf Vertragsabschluss fehlt, so dass ein Nutzer, der seinen Namen in ein Formular der Seite einträgt, nicht gleichfalls auch einen Vertrag abschließt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Seite vom Aufbau her den Nu…

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Themen: Deutschland , Internet , Verbraucherschutz , Urteil , Berufung , Irreführung , Vertrag , Landgericht Berlin , Njw , Abofalle , Information , Preisangaben , Aus Dem Inland , 21.10.2011 – 50 S 143/10 , Abofallenseite , Kein Angebot Auf Vertrangsannahme , Kein Vertrag

Erschienen 21. November 2011 auf http://www.neubauerlaw.de.

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