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Landgericht Berlin : Enttarnung - Zeitungsverlag darf über den Comedian „Atze Schröder“ nur unter seinem Pseudonym berichten

am 15.03.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des
ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian.
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Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren
die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.

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<b>Entscheidung des Gerichts: Geheimhaltungsinteresse hier gewichtiger als Informationsinteresse</b>
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Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht,
weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
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Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner
Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson
handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
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Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt …

Zeitungsverlag darf über den Comedian „Atze Schröder“ nur unter seinem Pseudonym berichten

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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