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Landgericht Augsburg : Mehrwertdienste: Telekommunikationsdienste-Betreiber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Herstellen einer Mobilfunkverbindung

am 27.04.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

Urteil vom 24.04.2007 - Az. 3 O 678/06

Die Dritte Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hat am 24.04.2007 die Klage einer
Betreiberin des Mobilfunknetzes D2 wegen Inanspruchnahme so genannter Mehrwertdienste
in Höhe von 13.962,77 € gegen einen Handybesitzer abgewiesen, der bestritten hatte,
Telefonate im geltend gemachten Umfang geführt zu haben.
<br><br>
Der Handybesitzer behauptete, er habe im Klagezeitraum nur Telefonate für Endgelte
in Höhe von 267,75 € geführt.
<br><br>
<b>Darlegungs- und Beweislast für die Verbindungsherstellung beim Telekommunikationsdienste-Anbieter</b>
<br>
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen insbesondere an, dass die Darlegungs- und
Beweislast für die Herstellung einer Verbindung
grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt.
Das …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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