Landgericht Augsburg : Mehrwertdienste: Telekommunikationsdienste-Betreiber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Herstellen einer Mobilfunkverbindung
am 27.04.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
Urteil vom 24.04.2007 - Az. 3 O 678/06
Die Dritte Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hat am 24.04.2007 die Klage einer
Betreiberin des Mobilfunknetzes D2 wegen Inanspruchnahme so genannter Mehrwertdienste
in Höhe von 13.962,77 gegen einen Handybesitzer abgewiesen, der bestritten hatte,
Telefonate im geltend gemachten Umfang geführt zu haben.
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Der Handybesitzer behauptete, er habe im Klagezeitraum nur Telefonate für Endgelte
in Höhe von 267,75 geführt.
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<b>Darlegungs- und Beweislast für die Verbindungsherstellung beim Telekommunikationsdienste-Anbieter</b>
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Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen insbesondere an, dass die Darlegungs- und
Beweislast für die Herstellung einer Verbindung
grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt.
Das …
LG Augsburg: Mehrwertdienste - Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (BGH NJW 2004, 3183). <br><br> 2. Mach…
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