Landgericht Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten
Dass ich der Auffassung bin, dass Profilseiten auf Plattformen wie oder
impressumspflichtig sein können, habe ich bereits vor mehr als zwei Jahren im Sommer 2009 ausführlich dargelegt. Nun hatte das (Urt. v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11) in einem konkreten
Rechtsstreit darüber zu entscheiden,
ob auch Nutzer von Social Media Plattformen wie Facebook einer Impressumspflicht unterliegen können,
und wenn ja,
wie diese Impressumspflicht erfüllt werden kann.
Die Enscheidung des LG Aschaffenburg im Überblick
Die Ansicht der Aschaffenburger Richter:
Ja, auch für Profilseiten und andere Auftritte auf Social Media Plattformen greift die Impressumspflicht. Um diese Regeln zu
erfüllen, müssen die allgemeinen Regeln beachtet werden; insbesondere muss das Impressum für Besucher des Auftritts leicht erkennbar,
also leicht auffindbar sein. Grundsätzlich ist es zulässig, auf ein außerhalb des Social Media Auftritts – z.B. auf einer eigenen
Webseite – vorhandenes Impressum zu verlinken, diese Verlinkung muss dann jedoch einfach zu finden und zu erkennen sein.
Der konkrete Fall
In dem vom Landgericht Aschaffenburg beurteilten Fall hatte der Betreiber der Facebook-Seite auf Facebook selbst nur einen Teil der
gesetzlich geforderten Informationen über sich veröffentlicht, und verlinkte im Übrigen unter dem Reiter “Info” auf seiner
Facebook-Seite auf das Impressum auf seiner eigenen Webseite. Das reichte dem Landgericht Aschaffenburg nicht aus, weil es für die
Besucher der Facebook-Seite nicht klar erkennbar sei, wo sie das komplette Impressum finden:
“Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die
Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift
sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den
Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte
Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne
langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit
abgelehnt.” Tweet Ähnliche Beiträge auf www.kriegs-recht.de: “Und dass…
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