Landesverfassungsgericht M-V verhandelt zur öffenlichen Finanzierung der Plätze in Kindertageseinrichtungen

Gegenstand ist eine durch die Stadt Parchim erhobene Verfassungsbeschwerde gegen § 20 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG) M-V vom 01.04.2004. Die öffentliche Finanzierung der Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege in kreisangehörigen Gemeinden ist zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, den Landkreisen als örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Gemeinden aufgeteilt. § 20 KiföG M-V bestimmt, dass die jeweilige Wohnsitzgemeinde des Kindes von dem Teil, der nicht durch das Land und den Landkreis finanziert wird, mindestens die Hälfte zu tragen hat. Der verbleibende Rest ist nach § 21 durch Elternbeiträge zu decken. Die Stadt Parchim trägt vor, durch § 20 KiföG M-V hätten die finanziellen Lasten für Gemeinden sich gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Kindertagesgesetz (KitaG) von 1992 erhöht.Von diesem Ausgangspunkt her hält die Stadt den § 20 KiföG M-V für verfassungswidrig, weil er gegen das sogenannte Konnexitätsprinzip verstoße. Dieses im Jahre 2000 in Art. 72 Abs. 3 der Landesverfassung M-V verankerte Prinzip besagt, dass das Land die Gemeinden und Kreise nur dann gesetzlich zur Erfüllung bestimmter Auf…

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Erschienen 23. November 2005 auf http://walfischbucht.wordpress.com.

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