Landespflegegeld auch für deutschen Staatsangehörige

In seiner Entscheidung 10 ObS 46/06x entschied der Oberste Gerichtshof am 28. März 2006, dass ein pflegebedürftiger Familienangehöriger eines in Österreich beschäftigten ausländischen Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf die Zahlung eines Pflegegeldes hat, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und er nicht nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.

Anlass für diese Entscheidung war die schwer behinderte Tochter eines deutschen Staatsangehörigen, der als Grenzgänger in Salzburg beschäftigt ist und in Österreich der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Antrag der Tochter auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz wurde in erster Instanz mit der Begründung abgelehnt, dass sich für die Gewährung von Pflegegeld der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person im Bundesland Salzburg befinden müsse.

Bereits die Berufungsinstanz konnte diese Ansicht nicht teilen und der Oberste Gerichtshof kam nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 21. 2. 2006, C-286/03) zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Gemeinschaftsrechtes die Gewährung von Pflegegeld nicht vom Wohnsitz des Pflegebedürftigen abhängig gemacht werden darf.

KD

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Themen: Bemerkenswertes Zum Recht

Erschienen 14. August 2006 auf http://decker.eu/serendipity/.

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