Land Schleswig-Holstein zweifelt an Weicherts Rechtsauffassung

Das Land Schleswig-Holstein wird seine Facebook-Fanpage weiter betreiben und der Aufforderung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zur Abschaltung ihrer Fanseite nicht nachkommen. Die Landesregierung will zwar einen Warnhinweis anbringen, zweifelt im übrigen aber erheblich an der Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten.

Diese rechtlichen Zweifel werden bislang auch von der juristischen Literatur überwiegend geteilt. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat die Rechtsansicht des ULD kritisch beleuchtet. Die rechtliche Betrachtung hat sich bisher auf den Like-Button konzentriert und den weiteren Aspekt der Fanpages eher stiefmütterlich behandelt, obwohl das Vorgehen gegen die Fanpages rechtlich noch fragwürdiger erscheint als das gegen Webseitenbetreiber, die Like-Buttons einbinden. Wenn die Ansicht des ULD zutreffend wäre, würde dies bedeuten, dass die (geschäftliche) Nutzung von Facebook und sicherlich auch von Google+ generell datenschutzwidrig wäre. Das ULD schreibt in seiner Stellungnahme:

(…) ist der Nutzer des Dienstes Facebook (auch) als Mitverantwortlicher anzusehen, soweit er z.B. personenbezogene Inhalte Dritter einstellt. Zwar sind bei Sozialen Netzwerken Ausnahmen für den Fall „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ anerkannt. Allerdings räumt der Nutzer laut Ziffer 2 Nr. 1 der Facebook-Nutzungsbedingungen dem Betreiber Facebook weitgehende Rechte an den Inhalten ein, so dass der persönlich-familiäre Bereich verlassen wird. Somit sind auch Betreiber von Fanpages als für die damit ausgelösten Verarbeitungsprozesse als verantwortliche Stellen anzusehen.

Vor diesem Hintergrund habe ic…

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Themen: Datenschutz , Google , Bdsg , Peter Schaar , Uld , Personenbezogene , Facebook , Fanpage , Like-button

Erschienen 1. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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