Land Berlin muss 13.143.000,-- € an Bund zahlen - Gemischte Gefühle bei verfassungswidriger Mischverwaltung

Der Berliner Senat meinte es gut mit Hartz IV-Betroffenen, die in der unglücklichen Lage waren, in einer Wohnung zu leben, die nach den Ausführungsvorschriften für die Übernahme der Kosten der Unterbringung zu teuer war und verschafften ihnen 1 Jahr Frist, indem er in einer Verwaltungsvorschrift einfach anordnete, dass die gesetzlich gebundene Regelung der zulässigen Wohnungskosten erst mit der Verzögerung von einem Jahr angewendet werden sollte.

Da der Bund zahlungspflichtig war, machte er Schadenersatzansprüche gegen das Land Berlin in Höhe von 47.078.126,-- Euro geltend.

Das Bundessozialgericht hat den Anspruch dem Grunde nach bestätigt, weil das Land Berlin vorsätzlich und schwerwiegend die Pflicht verletzt hat, höherrangiges Recht zu beachten.

Anspruchsgrundlage:

„Art 104a GG ………..

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. ….“

Die Haftung gelte auch für die vorliegende verfassungswidrige, aber bis Ende 2010 hingenommene Form der Mischverwaltung von Bund und Ländern.

Das Bundessozialgericht führt u.a. aus:

„Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art 104a Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sind erfüllt. Der Beklagte hat durch den Erlass der AV-Wohnen vorsätzlich und schwerwiegend seine Pflicht verletzt, im Rahmen der grundgesetzlich vorgegebenen Kompetenzordnung höherrangiges Recht (Art 31 GG) beim Erlass von Verwaltungsvorschriften zu beachten (vgl zu dieser Pflicht allgemein zB BVerfGE 30, 292, 332; Ossenbühl in: Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 2. Aufl 1996, § 62 RdNr 5 f) .

Nr 4 Abs 3 AV-Wohnen regelte folgenden Jahresbestandsschutz:

"(3) Die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten werden zunächst für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen. Sofern diese Kosten nach den Vorschriften dieser Ausführungsvorschriften als nicht angemessen zu bewerten waren, gelten im Anschluss an diesen Zeitraum die Regelungen der Nummer 4 Abs 8 ff; erstmalig jedoch ab 1.1.2006."

Erst im Anschluss an die Jahresfrist sollte nach Nr 4 Abs 8 AV-Wohnen die gesetzliche Regelung greifen:

"(8) Ergibt die Angemesse…

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Themen: Hartz IV , Verwaltung , Land Berlin , Ige , Kirchhof , AV Wohnen Berlin 2010

Erschienen 28. März 2010 auf http://rafranke.blogspot.com.

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