Kennzeichnung von Lampen
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Das LG Bochum hat in einem Urteil vom 16.09.2009 (Az.: I-13 O 126/ 09) entschieden, dass Lampen und Möbel keine ähnlichen Waren darstellen. Aus diesem Grund besteht keine Verwechslungsgefahr, wenn die Unternehmen unter dem gleichen Zeichen zum einen Lampen und zum anderen Möbel verkaufen.
FallDie Klägerin ist Inhaberin der Wort/ Bildmarke CONTUR. Unter dieser Marke vertreibt sie Möbel und andere Wohnaccessoires wie z.B. Lampen. Eine der Vertriebsmöglichkeiten der Klägerin sind die sog. „D“ - Möbelhäuser. Die Beklagte betreibt ein Internetshop, in welchem sie ebenfalls Lampen unter der Bezeichnung „D“ anbietet. Mit einem anwaltlichen Abmahnschreiben verlangte die Klägerin die Unterlassung der Benutzung des für die Lampen verwendeten Namens „D“.
Diesem Begehren ist die Beklagte gefolgt, hat aber die Zahlung der Kosten für das anwaltliche Schreiben verweigert. Mit der Kostenklage verlangt die Klägerin die Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten. Sie argumentiert, die Beklagte habe ein geschütztes Wort für Waren (Lampen) verwendet, die den Waren der Klägerin (Möbeln) ähnlich sind, so dass Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Bochum wies die Klage als unbegründet zurück.
EntscheidungEine markenrechtlichen Verletzung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Der Markenschutz der Klägerin besteht nur hinsichtlich der Möbel. Die markenrechtlichen Ansprüche wären begründet, wenn die Beklagte Möbel oder möbelähnliche Produkte vertrieben hätte. Dagegen sind Lampen keine ähnlichen Waren zu Möbeln. Etwas a…
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