Laizismus jetzt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 07.07.2006 (Az.: 18 K 3562/05 - Pressemitteilung) der Klage einer Lehrerin gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben, die sich gegen eine dienstliche Weisung, nicht mit Kopftuch unterrichten zu dürfen, gewehrt hatte.

Die Klägerin werde in der Praxis der Rechtsanwendung des § 38 Absatz 2 SchulG gleichheitswidrig verletzt. Die Vorschrift verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen sind davon ausgenommen.

An der Rechtmäßigkeit der Vorschrift und der Vereinbarkeit mit übergeordneten Regelungen (Grundgesetz, Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) bestehen dem Verwaltungsgericht zufolge keine Zweifel. Die Klägerin verstoße durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht tatsächlich gegen das Verbot religiöser Bekundungen.

Aber: Durch die Zulassung des Unterrichts durch Nonnen in Ordenstracht im Land Baden-Württemberg werde die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen (Art. 3 Absatz 1 und 3 GG, Art. 14 EMRK) verletzt, wenn das Verbot gegen sie durchgesetzt werde, gegen die Nonnen aber nicht.

§ 38 Absatz 2 Satz 3 SchulG ließe keine Privilegierung christlicher Bekenntnisse zu. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24.06.2004 klargestellt, dass die Vermittlung von aus der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Werte (u.a. Menschenrechte, Handlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie humanitäre Werte) das Erfordernis “einer von Glaubensinhalten losgelösten Vermittlung” dieser Werte nicht beseitige.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Dass in Baden-Würrtemberg Nonnen im Habit an staatlichen Schulen unterrichten, war für mich schon eine Überraschung. Allerdings war nur von einer einzigen Schule die Rede, wo dies so ist. Klar ist aber, dass sich nun viele freuen, dass das Kopftuch nicht aus den Schulen verbannt wurde. Nur werden diejenigen in nächster Zeit noch lernen müssen, dass genau das Gegenteil der Fall ist.

Vorher in diesem Blog: Schule protestiert gegen Kopftuchverbot (NRW)

In anderen Blogs: War da nicht was mit dem Kopftuch? (Staatsrecht.info) Koppftuchurteil: Schwere Schlappe für Baden-Württemberg (JurBlog)

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Erschienen 8. Juli 2006 auf http://www.ra-blog.de.

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