LAG Schleswig-Holstein: Videoüberwachung bei mitbestimmungspflichtiger Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2006, Az. 4 TaBV 21/06 - Betriebsvereinbarungen (BV) über Videoüberwachung sind in Betriebsräumen zulässig, wenn hierzu ein begründeter Anlass besteht. Ein solcher Anlass kann bei einem Postbeförderungsunternehmen durch Beschädigung oder teilweisen bzw. vollständigen Verlust in mehreren Fällen gegeben sein. Eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema ist zulässig, wenn Sie vorsieht:

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht. Dies erstreckt sich auch auf die Inbetriebnahme und Prüfung bei der Videoüberwachung. Im Innenbereich darf eine solche Maßnahme nur für einen beschränkten Zeitraum erfolgen. Im Außenbereich sind Videoüberwachungen dauerhaft zum Zweck des Schutzes vor Straftaten - insb. Eigentumsdelikten und Beschädigungen - zulässig.

Mit der Entscheidung schon aus dem Dezember 2006 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Schleswig-Holstein der zunehmenden Datenausforschung durch Videoüberwachung einen Riegel vorgeschoben. Könnte man glauben … Wie es tatsächlich aussieht, haben die Berichte von Stern und die weiteren Enthüllungen erwiesen. Es ist also zu fragen, wann in zahlreichen Branchen die Rückkehr zum rechtlichen Verhalten wieder erfolgt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2006, Az. 4 TaBV 21/06 - Betriebsvereinbarungen (BV) über Videoüberwachung

Aus der Entscheidung

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung einer Videoüberwachung. Der Antragsteller ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin betreibt in L… in der Niederlassung B. L. ein Briefzentrum für den Postleitzahlenbereich 23. Dort wird überwiegend mit Handsortierung gearbeitet. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 2005 meldeten 250 Kunden 23 Verluste von Briefsendungen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin verhandelten über die Installierung und Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich. Die angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung (nachfolgend: BV). Diese ging dem Betriebsrat am 16. November 2005 zu. Am 30. November 2005 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Feststellung begehrt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer stationären Videoanlage getroffene Betriebsvereinbarung unwirksam sei. (…)

Zum Betrieb der Videoanlage heißt es in § 6 BV:

§ 6 Betrieb der Videoanlage

(1) Die Videoanlage wird während der Betriebsruhezeiten grundsätzlich im gesamten Bereich des Briefzentrums im Aufzeichnungsmodus eingeschaltet.

(2) Der Außenbereich wird grundsätzlich, wie in Anlage 1 dargestellt, auch während der Betriebszeiten von der Videoanlage im Aufzeichnungsmodus überwacht.

(3) Voraussetzung für den Betrieb der V…

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Themen: Urteile , Video , Vertragsgestaltung , Datenschutz-recht , BV , Holstein , BV Videoüberwachung

Erschienen 20. Juni 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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