LAG Schleswig Holstein: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Zeiterfassung

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.03.2008, Az. 2 TaBV 42/07 - Baut ein Arbeitgber mehr Zeiterfassunggeräte auf, als er aufgrund einer Betriebsvereinbarung aufstellen darf, so hat der Betribesrat einen Anspruch darauf, dass die aufgestelten Zeiterfassungsgeräte entfernt werden. Der Arbeitgeber hatte weitere sieben Geräte installiert. Mit der Entscheidung macht das Gericht zudem klar, dass auch Erweiterungen und der Ausbau von Zeiterfassungs- und Kontrollmitteln der Mitbestimmung unterliegt. Das Gericht gibt dem Betribesrat zudem das scharfe Schwert des Unterlassngsanspruch in die Hand. Angesicht der Überwachungsskandale bei Lebensmitteldiscountern und aktuell der Telekom birgt die Entscheidung eine erhebliche Brisanz:

Tatsächlich unterliegen Maßnahmen der Zeiterfassungs- und Kontrollmitteln der Mitbestimmung. Diese wird nach Kenntnis des Bearbeiters auch in zahlreichen Unternehmen nicht oder nicht vollständig eingehalten. Besondere Schwiergkeiten bereitet der Ausbau von TK- und IT-Systemen. Mit diesen kann in der Regel über Log-files das Verhalten der Mitarbeiter verstärkt überwacht werden. Der Ausbau solcher Systeme muss also grundsätzlich mit dem Betriebsrat abgesprochen werden. Nach der vorliegenden Entscheidung gilt, dass künftig Verstöße hiergegen vom Betriebsrat im Wege eines Unterlassungsanspruchs gem. § 23 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht weden können.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

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Themen: Betriebsrat , Urteile , Unterlassung , Software , Datenschutz-recht , Schleswig Holstein , Zeiterfassung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. Mai 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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