LAG Sachsen: Ist ein Vertragsverhältnis dauerhaft auf eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit gerichtet, so liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor (Telefonseelsorge)

Eine Tätigkeit ist ehrenamtlich, wenn sie dauerhaft nicht auf die Erzielung von Entgelt oder die Erlangung einer entgeltlichen Tätigkeit gerichtet war.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Aus dem Urteil

Nach der Grundnorm des § 611 Abs. 1 BGB sind die vertragstypischen Pflichten eines Dienst-/Arbeitsvertrages die Leistung der versprochenen Dienste und die Gewährung der vereinbarten Vergütung. Ein Arbeitsverhältnis ist also regelmäßig ein Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Verpflichtet sich dagegen jemand, ein ihm von einem anderen übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen, handelt es sich um einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erscheint es nicht geboten, die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren und den gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu unterwerfen. Der Arbeitsplatz ist in den meisten Fällen die wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer und seine Familie. Selbst wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, trägt diese doch regelmäßig zum Familieneinkommen bei und hilft, das Auskommen der Familie abzusichern. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon ebenso bestimmt, wie gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Die Aussichten, eine ähnliche Position ohne Einbußen an Lebensstandard und Verlust von Nachbarschaftsbeziehungen zu finden, hängen vom Arbeitsmarkt ab. Gelingt es dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, gerät er häufig in eine Krise, in der ihm durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur teilweise und auch nur für einen begrenzten Zeitraum geholfen wird (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 – 1 BvL 15/87 – NZA 1998, 470, 471 f.). Eine ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit trägt dagegen nicht zum Familieneinkommen bei. Für Lebenszuschnitt und Wohnumfeld ist sie ohne Bedeutung. Regelmäßig kann nur dann ehrenamtliche Tätigkeit geleistet werden, wenn die Existenz durch anderes Einkommen, staatliche Leistungen oder eigenes Vermögen gesichert ist. Zwar ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für die gesellschaftliche Stellung und das eigene Selbstwertgefühl durchaus bedeutsam. Im Unterschied zu einem neuen Arbeitsplatz, dessen Erlangung vom Arbeitsmarkt abhängt, ist eine ehrenamtliche Tätigkeit sehr begehrt und leicht zu finden. Dass auch der Gesetzgeber eine ehrenamtliche Tätigkeit als weniger schutzbedürftig ansieht, z…

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Themen: Rechtsanwalt , Ehrenamt , Ehrenamtliche Arbeit , Rechtsanwalt Arbeitsrecht , Ehrenamtliche Tätigkeit , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 12. Juli 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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