LAG Sachsen: Das Verlangen nach Elternzeit für das 3. Lebensjahr des Kindes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers

1. Das Elternzeitverlangen für das 3. Lebensjahr des Kindes stellt keine Verlängerung der Elternteilzeit im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG dar und bedarf somit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. 2. Eine allgemeine tarifvertragliche Quote, wonach die Anzahl der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Teilzeit limitiert wird, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht, wenn damit der Anspruch auf Gewährung von Elternteilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG, ohne dass dringende betriebliche Gründe vorliegen, eingeschränkt wird. (hier: Tarifvertrag für die Musiker in Kultur-orchestern (TVK) vom 31.10.2009, insbesondere dessen § 3 Abs. 3 mit Protokollnotiz). Die Revision wurde zugelassen LAG Sachsen Az: 7 Sa 137/10

Hinweis: In seiner lesenswerten Enscheidung setzt sich das LAG nicht nur mit den Fragen der formellen Anforderungen an die Gewährung von Elternzeit sondern auch mit den rechtlich gebotenen Fragen der “betrieblichen Interessen” des Arbeitgebers auseinander und nimmt eine dezidierte Abwägung vor. Sodann beschäftigt sich das LAG mit der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien in gesetzlich bereits geregelten Bereichen (Elternzeitgesetz).

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin

Der Fall nach den Entscheidungsgründen (Auszug aus den Entscheidungsgründen) Dem grundsätzlich zustimmungsfreien Elternzeitverlangen des Klägers für das dritte Lebensjahr des Kindes stehen hinsichtlich der begehrten Elternteilzeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Elternteilzeit im dritten Lebensjahr des Kindes für die Zeit vom 21.02.2011 bis 20.02.2011 haben vorgelegen. Dem Antrag des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit haben keine dringenden betrieblichen Gründe entgegengestanden. Die insoweit erhobene Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % der tariflichen Arbeitszeit war sowohl zulässig als auch begründet. Wegen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers war, da entsprechende Tatsachen für die Erledigung vorliegen festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Rahmen des Klageverfahrens ist anerkannt, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung an die Stelle des ursprünglichen Klageantrags regelmäßig ein Sachantrag tritt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW 1992, 2235). Die Feststellungsklage ist auch begründet, da unbestrittene Tatsachen vorliegen, die ein erledigendes Ereignis über den in der Hauptsache bestehenden Streit herbeigeführt haben. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Kammer am 08.04.2011 war es dem Kläger verwehrt, wegen der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes am 20.0…

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Themen: Rechtsanwalt , Bundesarbeitsgericht , Elternzeit , Die Zeit , Rechtsanwalt Berlin , Personalberatung , Befristetes Arbeitsverhältnis , Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin , Rechtsanwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Lag Sachsen , Verlängerung Elternzeit
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. August 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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