LAG Sachsen: Das Verlangen nach Elternzeit für das 3. Lebensjahr des Kindes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers
1. Das Elternzeitverlangen für das 3. Lebensjahr des Kindes stellt keine Verlängerung der Elternteilzeit im Sinne von § 15 Abs. 3
Satz 1 BEEG dar und bedarf somit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. 2. Eine allgemeine tarifvertragliche Quote, wonach die Anzahl
der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Teilzeit limitiert wird, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht, wenn damit der Anspruch
auf Gewährung von Elternteilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG, ohne dass dringende betriebliche Gründe vorliegen, eingeschränkt wird. (hier:
Tarifvertrag für die Musiker in Kultur-orchestern (TVK) vom 31.10.2009, insbesondere dessen § 3 Abs. 3 mit Protokollnotiz). Die
Revision wurde zugelassen LAG Sachsen Az: 7 Sa 137/10
Hinweis: In seiner lesenswerten Enscheidung setzt sich das LAG nicht nur mit den Fragen der formellen Anforderungen an die Gewährung
von sondern auch mit den rechtlich
gebotenen Fragen der “betrieblichen Interessen” des Arbeitgebers auseinander und nimmt eine dezidierte Abwägung vor. Sodann
beschäftigt sich das LAG mit der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien in gesetzlich bereits geregelten Bereichen
(Elternzeitgesetz).
mitgeteilt von Marcus Bodem
(Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin
Der Fall nach den Entscheidungsgründen (Auszug aus den Entscheidungsgründen) Dem grundsätzlich zustimmungsfreien Elternzeitverlangen
des Klägers für das dritte Lebensjahr des Kindes stehen hinsichtlich der begehrten Elternteilzeit keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Elternteilzeit im dritten Lebensjahr des Kindes für die Zeit vom 21.02.2011
bis 20.02.2011 haben vorgelegen. Dem Antrag des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit haben keine
dringenden betrieblichen Gründe entgegengestanden. Die insoweit erhobene Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Verringerung der
Arbeitszeit auf 50 % der tariflichen Arbeitszeit war sowohl zulässig als auch begründet. Wegen der einseitigen Erledigungserklärung
des Klägers war, da entsprechende Tatsachen für die Erledigung vorliegen festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist. Im Rahmen des Klageverfahrens ist anerkannt, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung an die Stelle des
ursprünglichen Klageantrags regelmäßig ein Sachantrag tritt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist, soweit die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder
unbegründet geworden ist (BGH NJW 1992, 2235). Die Feststellungsklage ist auch begründet, da unbestrittene Tatsachen vorliegen, die
ein erledigendes Ereignis über den in der Hauptsache bestehenden Streit herbeigeführt haben. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung der Kammer am 08.04.2011 war es dem Kläger verwehrt, wegen der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes am 20.0…
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