LAG Rheinland Pfalz: Verlassen des Arbeitsplatzes ist keine Kündigung - Urteil vom 23.08.2007, Az. 9 Sa 411/07

Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes ist keine formwirksame fristlose Kündigung und darf von einem Arbeitgeber auch nicht als solche des Mitarbeiters gewertet werden. Das hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 23.08.2007 entschieden.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich ausgesprochen werden (§ 623 BGB). Eine nur mündliche Kündigung sei unwirksam, ebenso wie ein Verhalten, was auf eine Kündigung schließen lassen könnte. Auch ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers, wonach er die fristlose Kündigung annimmt und diese bestätigt ändert daran nichts. Rechtlich kann nur etwas bestätigt werden, was auch tatsächlich eingetreten ist. Da der Gesetzgeber zwingend die Schriftform für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in § 623 BGB vorschreibt, fehlt es beim spontanen Verlassen des Arbeitsplatzes an einem solchen tatsächlichen Ereignis. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine…

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Themen: Mainz

Erschienen 10. Januar 2008 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.

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