LAG Rheinland Pfalz: Manipulation der Stechuhr berechtigt zur fristlosen Kündigung – Urt. v. 08.11.2007, Az. 4 Sa 996/06
Manipulationen an der Stechuhr rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland- Pfalz
in am 8. November 2007.
Nach Auffassung des Gerichts liegt in der ein schwerer Vertrauensbruch, da ein Lohnanspruch für eine bestimmte Zeit nur vorgetäuscht
wurde In dem zu Grunde liegenden Fall hat die Klägerin mehrfach ihren Arbeitsplatz aus privaten Gründen verlassen, ohne die Stechuhr
zu betätigen. Der Arbeitgeber kündigte der Klägerin deshalb “aus wichtigem Grund” fristlos.
Aus den Gründen:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch das Arbeitsgericht angeschlossen hat, ist der Verstoß
eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit
korrekt zu stempeln, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB
darzustellen (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 -NZA 2006, 484 ff., mit zahlreichen Nachweisen). Dabei kommt
es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren
Vertrauensbruch an (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 832/98 - NZA 2000, 27 ff.). Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der täglich geleisteten
Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und täuscht der Arbeitnehmer durch falsches Betätigen oder Nichtbetätigen der
Gleitzeiteinrichtung oder in anderer Weise für sich (oder einen Dritten) eine höhere Arbeitszeit vor, als tat…
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