Anforderung „sehr gutes Deutsch“ muss keine Diskriminierung sein
Kanzlei Blaufelder | 11. November 2011 — Wenn Unternehmen in einer Stellenausschreibung von den Bewerbern „sehr gutes Deutsch“ erwarten, dann muss dies nicht auf eine …
1. Die Anforderung “sehr gutes Deutsch” in einer Stellenanzeige für “Spezialist Software (w/m)” kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit “Migrationshintergrund” wegen dessen ethnischer Herkunft sein. 2. Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Gegen eine Bewertung als Indiztatsache spricht daher, wenn sich bereits aus der Stellenanzeige ergibt, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein könnten. LAG Nürnberg – 2 Sa 171/11 -
Die Entscheidung folgt der hier besprochenen Entscheidung des BAG vom 28.01.2010 – 2 AZR 764/08 über die Aufforderung eines Arbeitgeber an seine Mitarbeiterin, einen Deutschkurs zu belegen.
Der Fall: Seit Januar 2000 war die russische Klägerin Anwendungsentwicklerin bei der einer Firma in Deutschland. Seit 2003 war sie arbeitslos. Die Klägerin verfügt unstreitig über sehr gute Deutschkenntnisse. Auf eine geschlechtsneutral verfasst Stellenanzeige bewarb die Klägerin sich am 13.09.2010 bei der Beklagten. Mit Mail vom 28.09.2010 schrieb die Beklagte der Klägerin eine Absage.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe: Das LAG kam zu der Feststellung, dass die Klägerin “aufgrund ihrer Ausbildung und vorhergehenden Tätigkeiten objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kam. Es bestehe auch kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung der Klägerin zu zweifeln (vgl. BAG vom 28.05.2009 – 8 AZR 536/08). Sie war seit 2003 arbeitslos. Neben weiteren Fragen der Kausalität und der Darlegungslast der Klägerin beschäftigt sich das Urteil insbesondere mit der Indizwirkung der Stellenanzeige. So heißt es in der Urteilsbegründung: „Die Stellenausschreibung verstieß nach der Ansicht des LAG nicht gegen § 11 iVm. § 7 AGG. Das verwendete Kriterium im Anforderungsprofil „sehr gutes Deutsch“ stellt ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern einen Grad der Beherrschung einer Sprache. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache kann grundsätzlich unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden – etwa in der Schule, durch Sprachkurse, durch Besuche im jeweiligen Sprachraum oder durch Aufwachsen in einer die jeweilige Sprache sprechenden Familie. Die Anforderung „sehr gute Deutschkenntnisse“ stellt daher kein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 I AGG dar. „Das Kriterium „sehr gutes Deutsch“ stellt jedenfalls im vorliegenden Fall auch kein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft iSv. § 3 II AGG dar. (…) Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft iSd. § 3 II AGG ist(…) kein statistischer Nachweis erforderlich, dass eine bestimmte Gruppe durch die in Frage stehenden Kriterien t…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
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