Bahn oder Pkw? – Der Umweltschutz ist im Gebührenrecht angekommen.
Heymanns Strafrecht Online Blog | 23. August 2011 — Und dann mal wieder etwas Gebührenrechtliches, zwar nicht aus dem Straf- bzw. Owi-Bereich, sondern eine Entscheidung aus dem …
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2011, Az. 17 Ta 520/10Nr. 7003 VV RVG
Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass bei der Festsetzung der Reisekosten für einen Rechtsanwalt dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zusteht zwischen der Anreise per Pkw oder Bahn (1. Klasse), soweit die geltend gemachten Reisekosten nicht diejenigen übersteigen, die bei einem am Wohnort des Klägers ansässigen Anwalt zu erstatten gewesen wären. Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richte sich, so die Kammer, nach VV 7003 bis 7006. Nach VV 7003 sind bei Benutzung eines eigenen KfZ für jeden gefahrenen km 0,30 Euro zu erstatten. Zitat: “Die Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels werden - soweit sie angemessen sind - in voller Höhe erstattet. Zu ersetzen sind dem Rechtsanwalt bei Benutzung anderer Verkehrsmittel gemäß VV 7004 daher die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Dabei darf der Anwalt frei wählen, ob er mit der Bahn oder mit seinem eigenen KfZ fährt. Was gem. § 5 Abs.1 JVEG für die Reisekosten einer Partei gilt, muss auch für den Rechtsanwalt gelten. Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Kosten mit dem eigenen KfZ und der Bahn durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten (Gerold/Schmidt, aaO., Rn 21 zu VV 7003, 7004). Gerade in Zeiten des Klimaschutzes wird man den Bahn fahrenden Anwalt nicht auf die PKW-Benutzung verweisen können. Grundsätzlich sind dem Anwalt die Auslagen für die Benutzung der 1. Wagenklasse - soweit sie tatsächlich entstanden sind - zu vergüten. Auch die Benutzung eines Taxis ist allgemein als angemessen anzusehen.” Zum Volltext der Entscheidung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss …
Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 19.04.2011 abgeändert:
Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung gem. § 45 RVG wird auf 1.042,68 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 15.10.2010 dem Kläger auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe ab 18.05.2010 für die erste Instanz - bis auf den mit der Klage geltend gemachten Antrag zu 5) - bewilligt und ihm im Wege der Prozesskostenhilfe den in D-Stadt ansässigen Beschwerdeführer zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Hildesheim ansässigen Anwalts beigeordnet.
Der/Die zuständige Urkundsbeamte/in der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 28.12.2010 die gem. § 45 RVG aus der Staatskasse an den Anwalt zu zahlende Vergütung auf 1.037,09 EUR festgesetzt. In dieser festgesetzten Vergütung sind Fahrtkosten für den durch das Arbeitsgericht anberaumten Termin am 10.08.2010 in Höhe von lediglich 39,00 EUR berücksichtigt. Hiergegen richtet sich das als E…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. August 2011 auf http://damm-legal.de.
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beck-blog | 3. Februar 2009 — Bei der Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermin darf der Anwalt aus kostenerstattungsrechtlichen Gründen leider nicht ohne…
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beck-blog | 20. Juni 2009 — Fahrtkosten sind bei Prozesskostenhilfe vielfach ein Ärgernis- wie auch der Beschluss des VG Oldenburg vom 12.05.2009- 11 A 48/…
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