LAG Niedersachsen: Keine Bezahlung von Wegzeiten in der Gebäudereinigung, wenn zwischen dem Ende der ersten Arbeitsphase am Tag und dem Beginn der zweiten Arbeitsphase 4 Stunden liegen +++ Revision zum BAG zugelassen

LAG Niedersachsen 12 Sa 175/11 Weder aus Arbeitsvertrag noch aus dem Rahmentarifvertrag oder der Tarifeinigung vom 29.10.2009 besteht ein Anspruch darauf, dass Wegezeiten, die zwischen der ersten arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle und der zweiten arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle liegen, vergütet werden. anders LAG Berlin-Brandenburg 11 Sa 402/07: (nicht veröffentlicht) § 3 Ziff 2.2 RTV (Gebäudereinigerhandwerk) beinhaltet, dass jenseits der An- und Abfahrt zu und von der regelmäßigen Arbeitsstelle grundsätzlich der Arbeitgeber das Vergütungsrisiko trägt, wenn Arbeit an mehreren Orten zu verrichten ist. Wenn die Parteien nicht ausdrücklich ein Abrufarbeitsverhältnis vereinbart haben, muss der Arbeitgeber bei geteilten Diensten grundsätzlich auch die Zwischenzeit vergüten.

Allein aus Gründen der Divergenz war die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des BAG liegt noch nicht vor. Wir berichten nach Bekanntwerden der Entscheidung des BAG. Sachverhalt nach den Urteilsgründen:”Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Wegezeiten zu vergüten, welche sich durch die Anfahrt zu “geteilten Dienste” ergeben.

Die Arbeitszeit der Klägerin bei der Beklagten beginnt arbeitstäglich zunächst um 05:30 Uhr und endet zunächst um 10:45 Uhr. Danach beginnt die Arbeitszeit erneut um 15:30 Uhr in einem anderen Objekt. Die Zwischenzeit beträgt mithin jeweils 4 Stunden und 45 Minuten. Davon beträgt die von der Klägerin zum ersten Objekt nach Hause und von dort zum zweiten Objekt zurück zu legende Wegezeit jeweils eine Stunde

“Nach dem Tarifvertrag ist die Wegezeit zwischen mehreren aufzusuchenden Arbeitsstellen wie Arbeitszeit zu vergüten, wenn die Zeit zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der nächsten Arbeitsstelle (Zwischenzeit) bis zu drei Stunden beträgt. Wird die Zwischenzeit ausschließlich zur Bewältigung des Weges zwischen den Arbeitsstellen benötigt, so ist diese Wegezeit auch über drei Stunden hinaus wie Arbeitszeit zu vergüten.” Mit einem Informationsschreiben an ihre Untergliederungen vom 11.02.2010 hat die Industriegewerkschaft Bauen-Argrar-Umwelt die Auffassung vertreten, dass im Falle von geteilten Diensten bei einer Zwischenzeit von mehr als drei Stunden auch die in der Zwischenzeit zurückgelegten Wegezeiten zu vergüten seien.”

Begründungstext der Entscheidung: “§ 3 Ziff. 2.1 des RTV regelt den Grundsatz, dass die Arbeitszeit an der betrieblichen Sammelstelle oder an der Arbeitsstelle beginnt und endet. Wegezeiten vom Wohnort des Arbeitnehmers zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle nach Hause sind daher vom Arbeitnehmer zu tragen und stellen keine Arbeitszeit dar. § 3 Ziffer 2.2 Satz 1 des RTV regelt demgegenüber den Sonderfall, dass während eines fortlaufenden Arbeitseinsatzes verschiedene Arbeitsstellen aufgesucht werden müssen. Hier gilt die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewende…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Arbeitsvertrag , Berlin Brandenburg , Lag Berlin , Personalberatung , Lohnklage , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Klage Arbeitsgericht , Lag Niedersachsen , Betriebsrat Betriebsräte Betriebsratsmitglied , Wegezeiten Lohn , Zwischenzeit Gebäudereinigung

Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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