LAG München: Die Öffentlichkeit der Wahl ist verletzt, wenn der Wahlausschuss (hier zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung) nicht ausdrücklich über den Raum informiert, der zur Prüfung und Auszählung der Briefwahlstimmen genutzt wird +++

1.Nach § 12 I 1 SchwbVWO hat die Öffnung der bis zum Zeitpunkt der Auszählung eingegangenen Freiumschläge sowie die Entnahme der Wahlumschläge und der vorgedruckten Erklärungen öffentlich zu erfolgen. § 12 I 2 SchwbVWO bestimmt, dass in diesem Zeitpunkt überprüft werden soll, ob im Sinne des § 11 SchwbVWO die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist. Nur dann hat der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne einzulegen. Insoweit handelt es sich bei § 12 I 1 SchwbVWO um Vorschriften über das Wahlverfahren.

2. Der Wahlvorstand, der den Raum, in dem die Öffnung und Prüfung der Briefwahlunterlagen stattfinden soll, den Beteiligten nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gibt, verletzt den Wahlgrundsatz der Öffentlichkeit. Die Verletzung entfällt nicht dadurch, dass es sich um einen Raum handelt, der immer für die Auszählung -auch zu Betriebsratswahlen – genutzt wird.

3. Nach § 19 I BetrVG, (Verweis durch § 94 VI 2 SGB IX) kann die Wahl der Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitsgericht dann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Der Fall nach den Urteilsgründen: “Das Öffnen der Briefwahlunterlagen (Freiumschläge) erfolgte in dem Raum, in dem auch die Stimmauszählung durchgeführt werden sollte. Die schriftlichen Erklärungen, die in den Freiumschlägen enthalten waren, wurden auf Vollständigkeit geprüft, die verschlossenen grünen Wahlumschläge wurden in die mit einem Vorhängeschloss gesicherte Wahlurne geworfen. Das Öffnen der Freiumschläge, die Prüfung der Erklärungen und die Eintragung in das elektronische Wählerverzeichnis dauerten bis ca. 12.45 Uhr. Die Tür des Raumes, in dem die Behandlung der Freiumschläge stattfand, stand während der ganzen Zeit geöffnet. Um 12.45 Uhr verließen sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes den Raum. Der Raum wurde verschlossen. Die Wahlurne war in dieser Zeit unversiegelt. Ab 13.00 Uhr fand die Auszählung der Stimmen statt. Im Rahmen der Auszählung der Stimmen wurden auch Briefwahlunterlagen, deren Gültigkeit bei der Eröffnung der Freiumschläge nicht eindeutig geklärt werden konnte, öffentlich behandelt. Durch Aushang am 27.10.2010 wurde das Wahlergebnis bekanntgemacht. Zur Vertrauensperson wurde der Beteiligte zu 4, zur ersten Stellvertreterin die Beteiligte zu 5 und zum zweiten Stellvertreter der Beteiligte zu 2 gewählt. Seit ca. zehn Jahren benutzen die verschiedenen Wahlvorstände für die Wahl des Betriebsrates sowie für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung den im Wahlausschreiben angegebenen Besprechungsraum, B. AG Werk 0.1, Geb. 0.0 OG (R-B Besprechungsraum) für die Wahlvorgänge, Öffnung der Briefunterlagen und S…

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Themen: Sgb IX , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Klage Arbeitsgericht , Betriebsrat Betriebsräte Betriebsratsmitglied , Anfechtung Betriebsratswahl , Wahlverfahren Betriebsrat
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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