LAG Mainz: Lohnkürzungen besser schriftlich vereinbaren

as Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 5 Sa 715/07 - hatte über die Wirksamkeit einer mündlich getroffenen Lohnkürzungsvereinbarung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Verfahren die Vereinbarung behauptet und der Arbeitnehmer deren bestehen bestritten. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitgeber der eine solche Vereinbarung nicht schriftlich abfasst - Warnfunktion - in grobem Maße seine Fürsorgepflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer verletzt.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe des der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Stundenentgelts sowie über den Inhalt einer von der Beklagten zu erstellenden Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist ab 1968 als Sanitär- und Heizungsinstallateur bei der Beklagten beschäftigt. Er ist sprach- und hörgeschädigt; er ist zu 60 % anerkannter Schwerbehinderter. Bis einschließlich August 2005 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Vergütung auf der Basis eines Stundenlohnes von 12,86 € brutto. Seit September 2005 zahlt die Beklagte an den Kläger nur noch einen Bruttostundenlohn von 11,19 €.

Klagegegenstand ist die restliche Vergütung auf der Basis des früheren Stundenlohns von 12,86 € ab September 2005 bis einschließlich Juni 2007 in Höhe von insgesamt 6.580,07 € brutto.

Der Kläger hat vorgetragen,

entgegen der Darstellung der Beklagten sei zwischen den Parteien nicht rechtswirksam eine Lohnkürzung vereinbart worden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 157, 158 d. A.) Bezug genommen. (…)

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Prokurist X. der Beklagten habe am 10.08.2005 mündlich mit dem Kläger verabredet, dass dieser ab September 2005 nicht mehr als eigenständiger Monteur, sondern als Helfer dem Monteur W. zugeordnet werde mit einem nunmehr von da ab zu zahlenden Stundenlohn von 11,19 € brutto. Entsprechend dieser Vereinbarung werde der Kläger ab September 2005 als Helfer eingesetzt. Der Kläger habe die Lohnabrechnungen jeweils zum Monatsende erhalten und erstmals mit Schreiben vom 26.10.2006 Lohnrückstände geltend gemacht. Dieser Zeitablauf belege, dass die Parteien die genannte Vereinbarung tatsächlich getroffen hätten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Im Übrigen ist das Arbeitsgericht zunächst zutreffend, sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung, davon ausgegangen, dass der Kläger die Zahlung der geltend gemachten Lohnbeträge verlangen kann. Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach dem Sachvortrag der …

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Themen: Rheinland Pfalz , Mainz , Schriftform

Erschienen 10. August 2008 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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