LAG: Kündigung wegen Eheschliessung mit einer chinesischen Staatsangehörigen?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem soeben am 11.8.2011 veröffentlichtem vom 22.06.2011 – 3 Sa 95/11 über die Frage entschieden, ob eine Kündigung gegen Art. 6
Abs. 1 GG verstosse, wenn sie wegen der des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen werde. Dem Urteil
des LAG Schleswig-Holstein liegt ein Sachverhalt zugrunde, der – so scheint es bei Lektüre der bis zur Kündigung reichenden
Vorgeschichte – kaum absurder sein könnte mit Blick auf das Arbeitgeberverhalten. Das LAG entschied, die Kündigung halte nicht das
notwendige „ethische Minimum“ ein und sei sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber jahrelang die langjährige Beziehung zu einer in lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant einordne , den
dann in Kenntnis der
abwerbe und ihm kurz darauf kündige, obwohl
sich nichts verändert habe.
Der 47-jährige Kläger ist Ingenieur und war seit Mai 2006 als Leiharbeitnehmer bei der auch die beliefernden Arbeitgeberin eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach
China zu seiner dort lebenden heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische Staatsangehörigkeit. Vorher kontaktierte er jedes Mal die
Sicherheitsbeauftragte, die zu keinem Zeitpunkt Bedenken äußerte. Ende 2009 bot die Arbeitgeberin ihm eine direkte Festanstellung an.
Angesichts der für Dezember 2009 in China geplanten Hochzeit einigte man sich auf den Beginn der Festanstellung ab 01.02.2010. Schon
am 05.03.2010 stellte die Arbeitgeberin den abgeworbenen Ingenieur unvermittelt frei. Begründung: Er sei durch seine Ehefrau und die
familiären Beziehungen zu China ein Sicherheitsrisiko. Kurz danach nahm sie eine Neueinstellung als Ersatz für den Kläger vor. Dem
gelang es in der Folgezeit nicht, die
Freistellung rückgängig zu machen und die Kündigung zu verhindern. Im Juni, rechtzeitig bevor das Anwendung findet, kam
die Kündigung, gegenüber dem Betriebsrat nunmehr gestützt auf „betriebsbedingte Gründe“.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, da keine Gesetzesverstöße vorlägen. Die Arbeitgeberin habe subjektiv an Befürchtungen
einer möglichen Industriespionage angeknüpft. Das reiche als Rechtfertigung für diese Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht beurteilte das nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und des wahren Kündigungsgrunds anders. Die
Kündigung sei treu- und sittenwidrig. Die Arbeitgeberin habe unter Verletzung des Grundrechtes der Eheschließungsfreiheit ihr
Kündigungsrecht für eine willkürliche Vorgehensweise missbraucht. Weil sie den Kläger in Kenntnis der familiären Bedingungen geziel…
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