BSG: Risikoschwangerschaft nicht zulasten des Elterngeldes
Kanzlei Blaufelder | 18. August 2011 — Können Frauen wegen einer Risikoschwangerschaft nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, sollen sie keine Nachteile beim Eltern…
Frauen, die aus gesundheitlichen Gründen während einer Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen, sollen für diese Zeit weiter ihr volles übliches Einkommen erhalten. Das gilt auch, wenn das Einkommen wegen Schicht- oder Teilzeitvereinbarungen monatlich schwankt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil betont (AZ: 8 Sa 1328/10). Für die Berechnung muss dann gegebenenfalls ein anderer Zeitraum herangezogen werden als die üblichen vorausgehenden drei Monate.
Wenn die berufliche Tätigkeit einer Schwangeren ihr Leben, ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet, können Ärzte ein sogenanntes Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Arbeitgeber darf die Frau dann nicht weiter beschäftigen, muss Lohn oder Gehalt aber fortzahlen. Laut Mutterschutzgesetz sollen diese Zahlungen nach dem Einkommen der vorausgehenden drei Monate (13 Wochen) berechnet werden.
Im Streitfall arbeitete die Frau als Flugbegleiterin mit 90 Prozent einer vollen Stelle. Dabei wurde sie allerdings wie ihre Vollzeit-Kolleginnen zu den Schichten eingeteilt, hatte aber neben dem regulären Urlaub zusätzlich 37 „Teilzeittage“ im Jahr frei. Als ihr Arzt am 18.10.2008 ein Beschäftigungsverbot aussprach, hatte sie gerade sämtliche dieser Teilzeittage hinter sich. Im dreimonatigen Berechnungszeitraum für ihre Gehaltsfortzahlung hatte sie daher weniger als sonst verdient. Mit ihrer Klage forderte sie, zur Berechnung müsse ein gesamter Jahreszeitraum herangezogen werden.
Während das Arbeitsgericht Köln sich noch strikt an die gesetzlich vorgegebenen 13 Wochen hielt, gab das LAG der Flugbegleiterin nun recht. Denn Ziel der Regelung sei es, Schwangeren den Fortbestand ihres Lebensstandards zu sichern. Dem werde eine Berechnung nach d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2012 auf http://www.kanzlei-blaufelder.com.
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