LAG Köln: Keine “Steinzeittechnik” für den Betriebsrat

In einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 09.01.2008 (Az.: 7 TaBV 25/07) hat das Landesarbeitsgericht Köln eine Drogeriemarktkette dazu verpflichtet, ihrem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen.

Die Richter hielten es für unzumutbar, die bei der Betriebsratsarbeit anfallenden Aufgaben nur mit einer elektrischen Schreibmaschine erledigen zu müssen. Angesichts der Tatsache, daß dem siebenköpfigen, immerhin für 30 Filialen (!) zuständigen Betriebsrat statt einem PC für seine Schreibarbeit und für Datenauswertungen bisher nur eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband zur Verfügung stand, eigentlich eine Erkenntnis, die sich auch jedem halbwegs verständigen Arbeitgeber ohne Weiteres aufdrängen müßte. Nun hat es die auch hier namentlich ungenannt bleibende Drogeriekette jetzt zum zweiten Mal schwarz auf weiß…

Noch im vergangenen Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 16.05.2007 (Az.: 7 ABR 45/06) eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm bestätigt, mit dem einem anderen Betriebsrat ein PC als nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG versagt worden war.

Die Kölner Entscheidung stellt neben dem Umstand, dass der Betriebsrat in großem Umfang Schriftstücke und Auswertungen von über einen längeren Zeitraum geleiteten Überstunden zu erstellen habe, was ohne PC unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehme, vor allem darauf ab, daß die Verkaufsleiter, die in allen wichtigen Angelegenheiten Ansprechpartner des Betriebsrats gewesen seien, auf Büros zurückgreifen können, die mit Technik heutigen Standards voll ausgestattet seien.

Daß die “Waffengleichheit” zwischen den Betriebsparteien in dieser Konstellation eklatant gestört ist, liegt auf der Hand.

Der Beschluß im Volltext:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.03.2007 in Sachen 1 BV 134/06 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Drogeriemarktkette, welche bundesweit aufgegliedert in etwa 400 Betriebe ca. 10.000 Verkaufsstellen unterhält. Die Verkaufsstellen verfügen über elektronische Kassen, die mit der Zentrale der Antragsgegnerin online vernetzt sind. Die Antragsgegnerin unterhält ein ihrer Zentrale zugeordnetes eigenes Rechenzentrum.

Die Antragsgegnerin handelt auch selbst mit PCs.

Antragsteller ist der siebenköpfige Betriebsrat des Bezirks M . Der Antragsteller ist für ca. 130 Mitarbeiter zuständig, die sich auf 30 Filialen verteilen, die in einem Gebiet mit einem Radius von ca. 70 km angesiedelt sind.

Der Antragsteller hält wöchentliche Betriebsratssitzungen ab. Er übersendet einmal monatlich ein Informationsblatt über die Betriebsr…

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Themen: Rechtsprechung , Betriebsrat , Arbeit

Erschienen 30. Juni 2008 auf http://www.kielanwalt.de.

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