Bindungswirkung einer tats??chlichen Verst??ndigung
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Eine tats??chliche Verst??ndigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem…
Manchmal stehen die Gerichte – und auch die Parteien – vor dem Problem, dass Erklärungen der Parteien, die vor dem Prozess abgegeben wurden, nicht eindeutig sind. Die Arbeitsgerichte legen dann – wenn dies möglich ist – die Erklärungen der Parteien aus. Dabei wird auch berücksichtigt, ob diese Erklärung von einem Laien oder z.B. von einem Rechtsanwalt stammt. Eine solche Auslegung ist häufig auch bei Erklärungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erforderlich. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Auslegung einer Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers auseinanderzusetzen und festzustellen, ob es sich dabei um eine eigenständige Kündigung handelt oder nicht.
der Fall vor dem LAG Köln – KündigungsbestätigungDas LAG Köln (Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 20.03.2006 – 14 (4) Sa 36/06) hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen:
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kam es zu einer mündlichen Auseinandersetzung. Der Arbeitnehmer soll wohl während des Streitgespräches das Arbeitsverhältnis mündlich „gekündigt“ haben. Der Arbeitgeber bestätigte die mündliche Kündigung dann schriftlich. Daraufhin erwiderte der Arbeitnehmer, dass er das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt hatte. Der Arbeitgeber erwiderte daraufhin: „hiermit bestätigen wir nochmals Ihre Kündigung zum 31.07.2005.”. 2 Monate später kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und klagt auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die „Kündigung“ des Arbeitgebers beendet wurde, sondern erst durch seine Kündigung; zudem werden noch Lohnansprüche geltend gemacht.
fremde Kündigungsbestätigung kann nicht in eine eigene Kündigungserklärung umgedeutet werdenDas LAG Köln führt aus, dass das Arbeitgeberbestätigungsschreiben keine eigenständige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist und auch nicht in diese umgedeutet werden kann. Dies sieht man schon an der Formulierung: Hiermit bestätigen wird nochmals Ihre Kündigung..“ Der Arbeitgeber best…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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