Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen
Unternehmerarbeitsrecht | 17. August 2011 — Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre eigene Krankheit unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Pflicht tro…
Die wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Hessisches LAG – 18. Januar 2011, Az: 12 Sa 522/10 -
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin zum Textauszug aus der Pressemitteilung des LAG Der Fall “Der Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeugreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. In der Zeit zwischen 2003 und 2009 zeigte der Arbeitnehmer gleichwohl seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 1. September 2009 meldete der Kläger wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.” Das Arbeitsgericht Frankfurt gab der Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Das hessiche LAG hat dann der Berufung des Arbeitgebers statt gegeben soweit es um die ordentliche Kündigung ging. Die fristlose Kündigung wurde nicht bestätigt. Insoweit sind die Arbeitgeber generell bei verhaltensbedingten Kündigungen, in denen das Vermögen des Arbeitgebers nicht betroffen ist, gut beraten nur ordentlich zu kündigen. Häufig melden sich die Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfristen eh krank, so dass der Arbeitgeber teilweise refinanziert ist durch die Umlage bei der Krankenversicheurng oder jedenfalls nach 42 Kalendertagen aus der Entgeltfortzahlung rausfällt.
Entscheidung des LAG: “Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie best…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. August 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
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