LAG Hessen: Schriftformerfordernis für Kündigung
am 24.07.2008 von Rechtblog
Eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.
Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren im Vertrieb beschäftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, welches von dem Geschäftsführer der Firma unterzeichnet worden war. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Er behauptete, das Kündigungsschreiben trage lediglich eine Computerunterschrift, was sich auch aus einem Vergleich aus weiteren, von ihm vorgelegten und dem Gericht vorgelegten Schreiben ergebe. Der Arbeitgeber hingegen behauptete, der seinerzeitige Geschäftsführer persönlich habe das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben.
Das Arbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gekommen, die Kündigung entspreche nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Deshalb sei sie rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Gemäß Â§ 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das Kündigungsschreiben) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Zwar behauptete der Arbeitgeber, das Kündigungsschreiben sei vom damaligen Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben worden. Dieser habe auch als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass er sich erinnern könne, das Kündigungsschreiben unterschrieben zu haben. Allerdings sei die …
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