LAG Hessen hebt I.Instanz auf: Eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (Verletzung des Bankgeheimnisses / Unterschlagung von Daten / Verletzung der Geheimhaltungspflicht) führt auch bei einem freigestellten Arbeitnehmer zu einer

1. Bei der Begründung einer fristlosen Kündigung (§ 626 I BGB) des Arbeitsverhältnisses kommt es regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. 2. Die fehlende Wiederholungsgefahr bei einer Freistellung bis zum Vertragsende steht einer fristlosen Kündigung nicht entgegen. 3. Verletzt der Arbeitnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers dadurch, dass geheim zu haltener Bankdaten entwendet und auf seinen privaten Account bei einem gewerblichen Provider (hier gmx) versendet, dann ist das Vertrauen so schwer erschüttert, dass dem Arbeitgeber das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf des vereinbarten Vertragsendes nicht mehr zumutbar ist. mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Hinweis: Der Banker war zwar freigestellt, doch damit ruhte nur seine Hauptleistungspflicht (Arbeit); nicht hingegen alle anderen Pflichten. Offensichtlich hat der Banker vor der Freistellung geheime Daten, die ihm anvertraut waren, unterschlagen und dann auch noch per Mail (Sicherheit entspricht dem Datengeheimnis einer Postkarte) versendet. Stellt der Arbeitgeber – diesen Klassiker, den “gekündigte und freigestellte Arbeitnehmer” immer wieder anstellen – das nach Beginn der Freistellung fest, kann er kündigen. Das liegt auf der Hand und sagt einem der gesunde Menschenverstand; denn auch während der Freistellung bedarf es doch des notwenigen Vertrauens in die Person des Arbeitnehmers. Gerade weil er freigestellt ist und der Kontrolle des Arbeitgebers nicht mehr unterliegt. Allein der juristisch neurotische Gedanke, das Vertrauen könne nicht gestört werden, weil der Arbeitnehmer freigestellt sei, verwundert. Der Arbeitnehmer steht bis zum letzten Tag der Freistellung im Arbeitsverhältnis; er hat mithin Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden und sich loyal zu verhalten (umgekehrt ebenso). Die Frage der Interessenabwägung und damit die Frage der Zumutbarkeit hat das LAG folglich zu Gunsten der Bank und deren Kunden zutreffend beantwortet und die Entscheidung der I. Instanz kassiert. Man mag sich gar nicht vorstellen, wer die Daten, die per Mail an die gmx Adresse des Bankers versendet wurden, schon alles gelesen hat. Gut wenn man kein Kunde des Bankers und der Bank war, die solche sicherheitsrelevanten Dinge zugelassen hat. Das Fehlverhalten des Klägers habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers, so das LAG in seiner gestrigen Pressemitteilung. “Der Banker habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die f…

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Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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