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LAG Hessen: AGG Betriebsratsschulung ist vom Arbeitgeber zu tragen

am 11.05.2008 von http://www.anwalt-kiel.com

Das Hessische Landesarbeitegericht - 9 TaBV 84/07 hatte sich mit der Frage zu beschäftigen ob die Kosten einer Betriebsratsschulung zum Thema AGG auch dann vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, wenn kurze Zeti später ein Inhouse - Seminar beim Arbeitgeber stattfindet. Das LAG hält eine solche Schulung unabhängig davon für erforderlich, dass konkrete Diskriminierungen oder Ungleichbehandlungen bisher im Betrieb nicht festgestellt werden konnten.

In dem Verfahren haben die Beteiligten um die Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz”. gestritten. Der Betriebsrat hatte bei der Arbeitgeberin um die Jahreswende 2006/2007 beantragt, die Kosten für ein Seminar zum AGG zu übernehmen, an dem der Betriebsratsvorsitzende teilnehmen sollte. Die Arbeitgeberin verwies den Betriebsrat auf ein Inhouse-Seminar, das Mitte März 2007 zu diesem Thema speziell für Betriebsräte und andere Beschäftigte des Unternehmens durchgeführt werden sollte. Der Betriebsrat meinte, dieses Inhouse-Seminar sei zu kurz, um alle wesentlichen Aspekte behandeln zu können. Auch sei eine Schulung zum AGG bereits von der Themenstellung her erforderlich, ohne dass es einer Darlegung konkreter betrieblicher Konfliktfälle bedürfe. Der Betriebsrat und sein Vorsitzender beantragten daher, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den
Betriebsratsvorsitzenden von den Kosten für den Besuch der Schulungsmaßnahme, freizustellen. Die Seminargebühren betrugen ca. € 770,00. Weiterhin fielen Kosten für Unterbringung und Verpflegung von etwa € 340,00 an. Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, die viertägige Schulung stehe in keinem Verhältnis zum Umfang des vermittelten Wissens. Wie sich aus Anzeigen ergebe, würden in diesem Bereich überwiegend Eintagesseminare angeboten.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen …

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