LAG Hamm: Uni-Klinikum hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen ehemalige Chefärztin, wenn ihr Partner anoyme Anzeigen erstattet hat

Das LAG Hamm hat die Verantwortlichkeit der ehemaligen Chefärztin nicht klären müssen, da bereits keine Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens festzustellen ist.

Der Lebensgefährte habe bei der Erstattung der anonymen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und Polizei nicht damit rechnen müssen, dass die Ermittlungsbehörden den Fall in dieser Weise in die Öffentlichkeit tragen würden.

Die Erstattung einer Strafanzeige sei grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Verhalten, das nur bei Mutwilligkeit oder bei völliger Haltlosigkeit (z.B. wider besseres Wissen oder leichtfertig) ein kausales pflichtwidriges Verhalten darstelle und zur Schadensersatzverpflichtung führen könne. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, musste das Gericht deshalb nicht entscheiden.

Die Klinik führte an, die anonymen Schreiben rührten ebenfalls von der beklagten Chefärztin. Die Informationen in den Schreiben habe allein sie besitzen können, nicht aber ihr Lebensgefährte. Infolge der Berichterstattung, die durch die anonymen Schreiben hervorgerufen worden sei, habe das Krankenhaus einen dramatischen Rückgang der Patientenzahlen hinnehmen müssen. Es sei ein Schaden von mindestens 3,7 Millionen Euro entstanden. Einen Teilbetrag von 1,5 Millionen Euro fordert die Arbeitgeberin von beiden Beklagten als Gesamtschuldner ein.

Pressemitteilung des LAG Hamm mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Der Fall nach der Pressemitteilung des LAG: Die Arbeitgeberin (Anm: UNI Klinikum) führt ein Krankenhaus mit mehr als 7000 Arbeitnehmern. Die beklagte Chefärztin war dort seit Juli 2007 als in der Klinik und Poliklinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (THG) tätig. Anfang Oktober kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Klinikdirektor der THG, der beklagten Chefärztin und weiteren Mitarbeitern. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Chefärztin im November 2007 zum Ende des Monats. Die Chefärztin erhob Kündigungsschutzklage; die Parteien einigten sich schließlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 endet.

Seit Ende Februar 2008 gingen bei der Arbeitgeberin – teils anonyme – Beschwerden über Qualitätsmängel und unklare Todesfälle ein. Im Juni bis August 2008 wurden bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mehrere anonyme Anzeigen gegen den Klin…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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