LAG Hamm: Stromdiebstahl beim Arbeitgeber = kein außerordentlicher Kündigungsgrund ?
LAG Hamm: Stromdiebstahl beim Arbeitgeber = kein außerordentlicher Kündigungsgrund ?
Über die sog. Bagatellkündigungen ist schon viel geschrieben worden (siehe Emmely). Das LAG Hamm hatte sich nun mit einem Fall zu
beschäftigen, bei dem ein Arbeitnehmer seinen Elektroroller an der Steckdose des Arbeitgebers – verbotswidrig – aufgeladen hatte. Die
Frage war nun, ob die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig war.
außerordentliche Kündigung bei Stromdiebstahl
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, der sich einen Elektroroller ausgeliehen hatte, schloss diesen – um den privaten Roller
aufzuladen – in den Räumen des Arbeitgebers an eine Steckdose für circa 1,5 h an. Dabei verbrauchte er im Wert von ungefähr 1,8 Cent. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer – wegen dieses Vorfalles – außerordentlich und fristlos. Er führte an, dass der Arbeitnehmer
ihm einen Vermögensschaden zugefügt hätte.
Entscheidung des LAG Hamm
Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung eine zum Siegen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das (16 SA 260/10)
hielten die Kündigung für unwirksam.
Das Gericht berücksichtigte hier folgende Umstände zu Gunsten des Arbeitnehmers:
lange Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (19 Jahre) geringer Schaden des Arbeitgebers (1,8 Cent) Das LAG Hamm führt
dazu im Einzelnen aus: „Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das
Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten
Arbeitgeberin aus. Berück…
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