LAG Hamm: Schluss mit den Spitzensticheleien?
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Ich bin nicht sicher, mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg ausgetragen wird, aber im vierten Weltkrieg werden sie mit Stöcken und
Steinen kämpfen. Albert Einstein
Die 11. des LAG Hamm hat heute das Urteil in dem
Mobbingprozess [ zum Sachverhalt und Hintergrund, siehe Vorbericht "Spitzensticheleien – klagt gegen auf halbe Million wegen Mobbing", sowie die am Ende des Beitrages zum Verfahrensverlauf jeweiligen Beiträge]
verkündet und das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt.
Der 61 Jahre alte Kläger ist seit 1987 in einem in Lünen beschäftigt. Er bewarb sich dort im Jahr 2001 erfolglos auf die der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde
dem beklagten Chefarzt übertragen.
Im März 2003 erhob der Kläger erste gegen den Beklagten. Der Kläger war danach in psychiatrischer Behandlung und für
längere Zeit arbeitsunfähig.
2004 verklagte er seine Arbeitgeberin u. a. mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und zu zahlen. Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht
und vom abgewiesen. Nachdem das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben hatte, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich, wonach er seither im medizinischen Controlling eingesetzt
wurde.
Ansprüche gegen den Chefarzt auf Schadensersatz wurden in dem Vergleich allerdings nicht ausgeschlossen. Diese Ansprüche verfolgt der
Kläger im vorliegenden Verfahren. Der Kläger behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt
und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Der Kläger begehrt die Zahlung von etwa einer
halben Million Euro als Schadensersatz.
Der beklagte Chefarzt hält dem entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen
und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit nicht habe akzeptieren
wollen.
Diese Ansprüche blieben nun in beiden Instanzen beim Arbeitsgericht Dortmund und beim Landesarbeitsgericht erfolglos: Nach Auffassung
der Kammer liegt ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn unerwünschte
Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen ist
auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum
erstrecken können,…
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