LAG Hamm: Schluss mit den Spitzensticheleien?

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Ich bin nicht sicher, mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg ausgetragen wird, aber im vierten Weltkrieg werden sie mit Stöcken und Steinen kämpfen. Albert Einstein

Die 11. Kammer des LAG Hamm hat heute das Urteil in dem Mobbingprozess [ zum Sachverhalt und Hintergrund, siehe Vorbericht "Spitzensticheleien – Oberarzt klagt gegen Chefarzt auf halbe Million Schadensersatz wegen Mobbing", sowie die am Ende des Beitrages zum Verfahrensverlauf jeweiligen Beiträge] verkündet und das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt.

Der 61 Jahre alte Kläger ist seit 1987 in einem Krankenhaus in Lünen beschäftigt. Er bewarb sich dort im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde dem beklagten Chefarzt übertragen.

Im März 2003 erhob der Kläger erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. Der Kläger war danach in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig.

2004 verklagte er seine Arbeitgeberin u. a. mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen. Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nachdem das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben hatte, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich, wonach er seither im medizinischen Controlling eingesetzt wurde.

Ansprüche gegen den Chefarzt auf Schadensersatz wurden in dem Vergleich allerdings nicht ausgeschlossen. Diese Ansprüche verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren. Der Kläger behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Der Kläger begehrt die Zahlung von etwa einer halben Million Euro als Schadensersatz.

Der beklagte Chefarzt hält dem entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.

Diese Ansprüche blieben nun in beiden Instanzen beim Arbeitsgericht Dortmund und beim Landesarbeitsgericht erfolglos: Nach Auffassung der Kammer liegt ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen ist auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können,…

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Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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