LAG Hamm: Kündigung per SMS? - Eine Kündigung per SMS wahrt die erforderliche Schriftform nicht und ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Gleiches gilt für einen Auflösungsvertrag.
am 16.10.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch
durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller.
Eine Kündigung per SMS wahrt diese erforderliche Schriftform nicht und ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Gleiches gilt für einen Auflösungsvertrag.
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2. Allein der Umstand, dass der Kündigungsempfänger eine formwidrig erklärte Kündigung widerspruchslos
entgegennimmt, und sich erst später auf die Schriftform beruft, stellt noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
Dementsprechend kann eine Formfehler auch nicht dadurch überwunden werden, dass eine …
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Fernsehauftritt soll Job gekostet haben
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Auflösungsvertrag per SMS?
JuracityBlog / Hingeschmissen ist der Job bei grosser Erregung schnell. Und meist unbedacht. Deshalb hat der Gesetzgeber für den Auflösungsvertrag nach § 623 BGB die Schriftform vorgeschrieben. Denn sonst würde ein mündliches “Bingo…
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Arbeitsrecht-Blog.de / Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes ist keine formwirksame fristlose Kündigung und darf von einem Arbeitgeber auch nicht als solche des Mitarbeiters gewertet werden. Das hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 23.…
