LAG Hamm bestätigt am 15.07.11 das ArbG Herford und gibt Arbeitnehmer mit seinem Roman “Wer die Hölle fürchtet kennt das Büro nicht” Recht; läßt aber die Revision zu +++

Wie schon angekündigt so hat das LAG Hamm (13 Sa 436/11) am Freitag die Klage gegen die fristlose Kündigung bestätigt und die Berufung erwartungsgemäß zurückgewiesen. (siehe auch Mitteilung vom 12.07.2011 an dieser Stelle) Drei weitere interessante Entscheidungen sind für diese Woche angekündigt.

Begründung: “Der Arbeitnehmer kann sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Bei einem Roman handele es sich nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal der Arbeitnehmer betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältn…

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 18. Juli 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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