LAG Hamburg meint: Die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (aus Verzug im anhängigen Kündigungsschutzverfahren) soll mutwillig sein +++

1. Die gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, deren Begründetheit vom Ausgang eines Bestandsrechtsstreits abhängt, vor Abschluss dieses Bestandsrechtsstreits ist in der Regel mutwillig i.S. v. § 114 ZPO 2. Etwas anderes gilt nur, wenn die Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist, weil der Anspruch ansonsten verfällt, der Arbeitgeber die Nichterfüllung unabhängig vom Bestandsrechtsstreit angekündigt hat oder eine konkrete Insolvenzgefahr die Verschaffung eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels geboten erscheinen lässt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Das LAG hat damit zwar “nur” die Prozeßkostenhilfe für Verzugslohnansprüche während der Bestandsrechtsstreitigkeiten versagt. Die Entscheidung spielt jedoch dem Verhalten vieler Rechtsschutzversicherer in die Hände; die Versicherer schränken seit Langem Ihrer Deckung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ein. Der Anwalt ist daher gut beraten den Mandanten darauf hinzuweisen und mit dem Mandanten eine gesonderte Honorarvereinbarung zu schließen !!!

Abwegig erscheint der Hinweis des Gerichts, dass die Sachlage anders zu beureilen ist, wenn die Insolvenz droht. Für Substanz in diesem Zusammenhang fehlt den Arbeitnehmern doch jede Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage ihres Arbeitgebers. Wie also sollte der Arbeitnehmer an die erforderlichen Informationen kommen und das dann auch noch substantiiert im Prozeß vortragen !? Gut dass Richter Sachve…

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Themen: Rechtsanwalt , Hamburg , Rechtsanwaltskosten , Personalberatung , Rechtsanwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Klage Arbeitsgericht , Kündigung Arbeitsverhältnis , Verzugslohn

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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