Während der Elternzeit kann die Arbeitszeit höchstens zweimal verringert werden
beck-blog | 27. Juni 2011 — Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung über die Verringerung der Arbeitsze…
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit kann nur zwei mal durchgesetzt werden. Vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen zählen mit !!!
Eine Verringerung der Arbeitszeit liegt auch vor, wenn das neut Teilzeitverlangen gegenüber der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder sogar mehr Stunden betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen ist.
Verschiedene Teilzeitverlangen zählen jede für sich auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden.
Hinweis: Liest man die Entscheidung weiß man, warum viele große Unternehmen die (Teilzeit-)Beschäftigung in der Elternzeit zu Beginn 2 mal befristen. Dann haben Sie mit dem Ablauf der 2 Befristung jede Option. Am Ende streiten die Parteien dann über den Nebentätigkeit in der Elternzeit und unter dem Druck der finanziellen Situation entweder um die Rechtmäßigkeit des “Abbruchs” der Elternzeit oder die Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Angesichts der Entwicklungen am Arbeitsmarkt mittelfristig nur noch für minderqualifiziertes Stellen aus Arbeitgebersicht interessant, wenn die Stellen abgebaut oder schnell vollwertig neu besetzt werden können. Ob das darüber hinaus sinnvoll im Hinblick auf die interne Signalwirkung (Personalführung und -entwicklung) sowie die Wahrnehmung am Markt ist, darf bezweifelt werden.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
zur Entscheidung (LAG Hamburg)
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein drittes Mal der Tätigkeit in der Elternzeit. Es steht der Anwendung des § 15 VI BEEG nicht entgegen, dass hinsichtlich der beiden ersten Teilzeitregelungen ein Konsens mit dem Arbeitgeber getriffen worden war. Entscheidungstext: “Die vertragliche Einigung der Parteien über eine Teilzeittätigkeit in der Elternzeit hat nach § 15 V BEEG Priorität vor dem förmlichen Anspruchsverfahren nach § 15 VII BEEG (BT-Drucks. 14/3553, S. 21). Erst an 2. Stelle besteht ein Anspruch der Eltern im Erziehungsurlaub auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. „Absatz 6 knüpft dabei nochmal an das vorrangige Ziel der Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Soweit diese Einigung nicht möglich ist, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und für jeden Elternteil im Erziehungsurlaub nur zweimal während der möglichen Gesamtdauer bis zu drei Jahren.“ (BT-Drucks. 14/3553, S. 22). Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht der Anspruch, „soweit eine Einigung nach Absatz 5“ nicht möglich ist. Daraus ergibt sich der Vorrang des Einigungsverfahrens. Scheitert es, besteht der Anspruch, der zweimal geltend gemacht werden kann. Aus dem Wort „soweit“ ergibt sich zwingend, dass auch im Falle des Scheiterns einer erneuten Einigung über eine zweite Phase der Teilzeit in der Elternzeit ein Anspruch besteht, selbst wenn zuvor eine Einigung über eine Verringerung in der ersten Phase erz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Mai 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
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