LAG Düsseldorf: Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bei Segeltour trotz Burnout?
Wer segelt, kann nicht an erkrankt sein, geltend
gemachte ist
dann vorgetäuscht, also Kündigung.
Die auf diesen Nenner gebrachte Schlussfolgerung war Anlass für ein Verfahren vor dem LAG Düsseldorf, das
am 26.01.2012 um 13.15 Uhr im 103 des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf zu verhandeln ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Einkaufsverbund mehrerer Einzelhändler, seit dem 01.06.2000 als kaufmännische Angestellte
beschäftigt.
Sie ist seit August 2008 freigestellte Betriebsratsvorsitzende.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 02.11.2010 und am 12.11.2010 fristlos. Die Beklagte hat behauptet,
die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit vom 04.08.2009 bis zum 16.10.2009 vorgetäuscht. Dies folgert sie u.a. daraus, dass die
Klägerin in dieser Zeit an einer nach und an einer Kinderfreizeit an den teilnahm. Veranstalter dieser Reisen war ein Verein, dessen die Klägerin innehatte. Die
Klägerin hat dem Vorwurf der Beklagten widersprochen: Sie habe an einem Burnout gelitten, mit dieser Erkrankung seien die Reisen, zu
denen ihre Ärztin sie sogar ermuntert habe, vereinbar gewesen. Die zweite Kündigung stützt die Beklagte darauf, dass die Klägerin,
nachdem der der ersten Kündigung
zugestimmt hatte, Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht habe. Zudem bewahre sie im auf.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
17.05.2011 die ausgesprochenen Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet.
Es sei nicht nachgewiesen, dass die Reisetätigkeiten der Klägerin im Widerspruch zu der Arbeitsunfähigkeit standen bzw. einer
Genesung abträglich waren. Im Hinblick auf die Beleidigungen hat das Gericht die emotionale Ausnahmesituation der Klägerin
berücksichtigt. Nach Befragung mehrerer ist das Gericht
außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die behaupteten Bedrohungen nicht vollumfänglich bewiesen seien bzw. objektive Anhaltspunkte
für deren Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit fehlten. Das Lagern von im Betriebsratsbüro rechtfertige keine fristlose Kündigung.
Mit Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Zur Vorbereitung des Termins hat das Gericht schriftliche
Aussagen der die Klägerin behandelnden Ärztin eingeholt.
LAG Düsseldorf – 11 Sa 807/11; ArbG Wuppertal – 3 Ca 3284/10, Urteil vom 17.05.2011
Quelle: PM LAG Düsseldorf 24.1.2012
Anmerkung:
Ob für das Verfahren die – zudem schriftlichen – Zeugenaussagen der behandelnden Ärztin genügen können und sollten, bei dem es in
mehreren Teilaspekten um medizinische und arbeitsmedizinische Aspekte streitgegenständlich geht, ist fra…
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