LAG Düsseldorf: Kündigung wegen erneuter Eheschließung unwirksam
Andere Ansicht | 3. Juli 2010 — Die Kündigung eines Abteilungsarztes eines Klinikums in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen zweiter Eheschließung ist unwir…
Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, beispielsweise Art. 5 Abs. 2 der Grundordnung der katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, normieren häufig, dass die Eingehung einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß darstellt. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die ein zweites Mal heiraten und deren erste Ehe nur weltlich geschieden, nicht aber kirchenrechtlich aufgehoben worden ist. 2004 hatte das BAG entschieden, dass eine Kündigung aus diesem Grunde nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt - ob sie allerdings auch im Sinne von § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befand (BAG, Urt. vom 16.09.2004 - 2 AZR 447/03, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Kirchendienst).
Diese Frage hat das LAG Düsseldorf jetzt erneut offen lassen können, der Kündigungsschutzklage aber gleichwohl stattgegeben: Zwar stelle die erneute Eheschließung an sich einen Pflichtverstoß dar und sei als Kündigungsgrund geeignet. Die (weltlichen) Gerichte müssten im Kündigungsschutzverfahren jedoch grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Hier sah die erkennende Kammer den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil der beklagte kirchliche Krankenhausträger mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff er bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. August 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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