LAG Düsseldorf: Kündigung eines Chefarztes wegen Vorwurfs der Bestechlichkeit

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Im Verfahren des LAG Düsseldorf um die Kündigung eines Chefarztes wegen des Vorwurfes der Bestechlichkeit (siehe Bericht hier) hat das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag gemacht, welcher u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2011 vorsieht. Hierzu können die Parteien bis zum 30.12.2011 Stellung nehmen. Für den Fall, dass der Vergleich nicht zustande kommt, wird ein erneuter Termin anberaumt werden.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Therapieklinik in katholischer Trägerschaft, seit dem 01.11.2000 als Chefarzt beschäftigt. Die Therapieklinik war nach ca. zweijähriger Bauzeit Ende 2000 eröffnet worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 13.12.2010 fristlos und am 21.12.2010 vorsorglich ordentlich zum 30.06.2011. Sie wirft dem Kläger vor, dass er sich im Rahmen der Errichtung der Therapieklinik Bestechungsgelder habe versprechen lassen und diese auch erhalten habe. Hierzu hat die Beklagte sich im Wesentlichen auf die Anklageschrift in einem vor dem Landgericht Stuttgart geführten Strafverfahren betreffend diese Vorwürfe bezogen. Der Kläger weist die Vorwürfe zurück. Die von der Staatsanwaltschaft angenommene Unrechtsvereinbarung habe es nicht gegeben. Soweit er Zahlungen erhalten habe, sei dies mit Rechtsgrund erfolgt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 11.05.2011 stattgegeben, weil die Beklagte die bei ihr gebildete Mitarbeitervertretung zu den Kündigungen nicht ordnungsgemäß angehört habe. Inzwischen ist das Strafverfahren gegen den Kläger durch Beschluss des Landgerichts Stuttgarts vom 27.07.2011 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen eingestellt worden. In der heutigen Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde den Parteien die Rechtsauffassung der Kamm…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 10. November 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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