LAG BW: Auszubildende haben weiter Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden - L 4 KR 6527/06, dass Auszubildende keinen Anspruch auf beitragsfreie
Beschäftigung oder niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) haben. Dies
gilt auch dann, wenn sie unter 400 EURO verdienen. Es erfolgt keine Gleichstellung von Auszubildenden mit beitragsfreien
Geringverdienern.
Sachverhalt:
Die Klägerin absolviert eine Ausbildung als Friseurin und erhielt als monatliche Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr €
396,00, im zweiten Ausbildungsjahr € 420,00 und im dritten Ausbildungsjahr € 520,00. Der Arbeitgeber führte
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 24 bis 212 €/Monat (von der Klägerin und dem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen)
während der Ausbildungszeit an die Krankenkasse ab. Die Klägerin machte geltend, für die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr
seien keine Beiträge zu erheben, da sie mit ihrem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 400,00 liege. Dass Auszubildende
bei einem Einkommen bis € 400,00 der Versicherungspflicht unterworfen seien, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des
Grundgesetzes, denn für die übrigen Geringverdiener bestehe keine Sozialversicherungspflicht. Soweit ihr Ausbildungsgehalt die
Geringfügigkeitsgrenze von € 400,00 übersteige, müssten die Beiträge zur Sozialversicherung verringert werden (sog.
Gleitzonenregelung; Anm.: eine Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das erzielte Entgelt zwischen € 400,01
und € 800,00 im Monat liegt). Die beklagte Krankenkasse und das Sozialgericht lehnten dies ab.
Begründung:
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Nach Rechtsauffassung des Senats enthält die gesetzliche Regelung
keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu den geringfügig Beschäftigten bzw. Beschäftigten mit einem
Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone. Zwischen den einzelnen Gruppen bestünden gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche
Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigte. Die Höhe der Ausbildungsvergütung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die
Versicherungspflicht der Auszubildenden, auch wenn die Ausbildungsvergütung die Kriterien der Geringfügigkeit erfüllt. Die Gruppe der
Auszubildenden sei in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig, weshalb sie dem System der gesetzlichen
Sozialversicherung zu unterstellen sei und die Versicherungspflicht selbst dann eingreife, wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt
werde. Soweit die Klägerin ab dem…
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