LAG Berlin sieht keine Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Beförderung eines männlichen Konkurrenten

auch wenn die klagende Mitbewerberin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schwanger war. Das Landersarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 19.10.2006 Aktenzeichen 2 Sa 1776/06) wies die Klage einer weiblichen Führungskraft ab, die auf Schadensersatz wegen verbotener Diskriminierung wegen des Geschlechts geklagt hatte. Anders als der ersten Instanz genügte die Schwangerschaft der Bewerberin der zweiten Instanz nicht als Indiz dafür, dass die Konkurrentin wegen ihres Geschechts unterlegen war. Das alleine reicht sicher nicht aus. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nährt allerdings die Tatsache, dass das Gericht auch den unstrittigen Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen hat. Das Gericht war der Meinung, dass diese Erklärung nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war. Auch die Nichtzulassung der Revision zeugt nicht unb…

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Themen: Berlin , Urteil , Arbeitsvertrag

Erschienen 29. Oktober 2006 auf http://blog.juracity.de.

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